Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

188 
II. 
Vertrag 
zwischen 
Württemberg und Bayern, ferner Preußen, Kurhessen und dem 
Großherzogthum Hessen, sodann Sachsen einerseits, 
und 
den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Bereine verbundenen 
Sataaten andererseits, 
wegen 
Anschließung des letzteren Vereins an den Gesamt-Zoll-Verein der 
ersteren Staaten. 
  
Nachdem die zu dem Thäringen'schen Zoll- und Handels-Verein verbundenen 
Regierungen sich in dem Wunsche vereinigt haben, zur ferneren möglichsten Förderung 
eines freien Verkehrs den gedachten Verein dem zwischen den Königreichen Preußen, 
Bapern, Sachsen und Württemberg, ingleichen dem Kurfürstenthum und dem Groß- 
herzogthum Hessen begründeten Zollverbande anzuschließen, die Regierungen dieser 
Staaten aber der Eröffnung des dießfälligen Wunsches mit derjenigen Bereitwilligkeit 
entgegengebommen sind, welche ihrer Fürsorge für die fortschreitende Entwicklung eines 
freien Handels und gewerblichen Verkehrs in Deutschland entspricht; so sind zur Er- 
reichung dieses Zweckes Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächtigte 
ernaunt haben: 
Einerseits 
Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König von Wöürt- 
temberg, und zwar: 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchst-Ihren Kämmerer, Staatsrath, außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister an den Kbnigl. Preußischen, Königl. Sachsischen,
	        
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