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Vorlaͤufig sind dieselben uͤbereingekommen, daß schon von der Ausfuͤhrung des
gegenwaͤrtigen Vertrages an ein gemeinschaftliches Zollgewicht, und zwar der bereits
in dem Großherzogthum Hessen gesetzlich eingefuͤhrte Centner in Anwendung kommen, und
der gemeinschaftliche Zoll-Tarif uͤberall mit Zugrundlegung dieser Gewichts-Einheit ausge-
arbeitet und publizirt werden soll.
Den kontrahirenden Regierungen bleibt es uͤberlassen, zur schnelleren Abfertigung
der Waarensendungen an den Zollstaͤtten, und zur leichteren Berechnung des vorge-
dachten gemeinschaftlichen Zollgewichts, bei den in dem Zolltarife vorkommenden Maaß-
und Gewichts-Bestimmungen eine Reduction sowohl auf die Maaße, welche in den
Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, als auch auf das Ge-
wicht, welches in ihren Landen anderweit gesehlich oder Landüblich eingeführt ist, ent-
werfen und öffentlich bekannt machen zu lassen.
Die Zollabgabe soll in den Thüringen'schen Vereinslanden nach dem Preussischen
Münzfuße berechnet, und kann entweder in Preussischen ; bis 3 Thalerstücken, oder-
in Conventionsgelde, und zwar den Preussischen Thaler gleich 12 Rheinischen Gulten
oder 25x g. Groschen gerechnet, geleistet werden, und bleibt es in denjenigen Thüringen-
schen Vereinsstaaten, in welchen die Rechnung nach Gulden gebräuchlich ist, den Regie-
rungen überlassen, dem Tarife eine Reduction auf Guldenwährung beizufägen.
Ec sollen auch schon jeht die Gold= und Silbermünzen der sämtlichen kontrahirenden
Staaten mit Ausnahme der Scheidemünze bei allen Hebestellen des Gesamtvereins ange-
nommen, und zu diesem Behufe Valvationstabellen öffentlich bekannt gemacht werden.
Art. 15.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner
Unterthanen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schifffahrt der
Unterthanen der anderen Vereinöstaaten zu gut kommen.
, Art. 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung des Vereins in Voll-
zug gesetzt wird, sollen in den zum Zoll-Vereine gehoͤrigen Gebieten alle etwa nech
bestehenden Stapel= und Umschlags-Rechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung,
Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen
die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es z-
lassen oder vorschreiben.