Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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renden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige 
Entwicklung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystems. 
Art. 34. 
Treten im Laufe des Jahrs außer der gewoͤhnlichen Zeit der Versammlung der 
Conferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaß- 
regeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die 
kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine aufßeror= 
dentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Art. 35. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet 
dasjenige Glied des Gesamtvereins, welches sie absendet. 
Das Kanzleidienst-Personale und das Lokal wird unentgeldlich von der Regierung 
gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz statt findet. 
Art. 36. 
Sollte zur Zeit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages eine Uebereinstim- 
mung der Eingangs-Zollsätze in den Landen der kontrahirenden Regierungen nicht be- 
reits im Wesentlichen bestehen; so verpflichten sich dieselben zu allen Maaßregeln, welche 
erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesamt-Vereins durch die Ein- 
führung und Anhdufung unverzollter oder gegen geringere Steuersäße, als der Ver- 
eins-Tarif enthält, verzollter Waaren-Vorräthe beeinträchtigt werden. 
Art. 57. 
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben soll= 
ten, in den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zolloerein ausgenommen zu wer- 
den, erklären sich die hohen Contrahenten bereit, diesem Wunsche, soweit es unter ge- 
bbriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereins- Mitglicder moͤglich er- 
scheint, durch deßfalls abzuschließende Vertraͤge Folge zu geben. 
Art. 33. 41 6 
Auch werden sie sich bemühen, durch Handels-Vertraͤge mit andern. Staaten dem 
Verkehr ihrer Angehoͤrigen jede mögliche Erleichterung und Erweitexung zu verschaffen.
	        
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