Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Wasserstandszeiger.


Wasserstandsmarke.


Sicherheitsventil.


Manometer.

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&  4.  Jeder  Dampfkessel  muß  mit  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung
versehen  sein,  welche  nicht  von  derselben  Betriebsvorrichtung  abhängig  sind,  und  von
denen  jede  für  sich  im  Stande  ist,  dem  Kessel  die  zur  Speisung  erforderliche  Wassermenge
  zuzuführen.  Mehrere  zu  Einem  Betriebe  vereinigte  Dampfkessel  werden  hierbei
als  ein  Kessel  angesehen.

&  Seder  Dampfkessel  muß  mit  einem  Wasserstandsglase  und  mit  einer  zweiten
geeigneten  Vorrichtung  zur  Erkennung  seines  Wasserstands  versehen  sein.  Jede  dieser
Vorrichtungen  muß  eine  gesonderte  Verbindung  mit  dem  Innern  des  Kessels  haben,  es  sei
denn,  daß  die  gemeinschaftliche  Verbindung  durch  ein  Rohr  von  mindestens  60  Quadratcentimeter
  lichtem  Querschnitt  hergestellt  ist.

§  6.  Werden  Probirhähne  zur  Anwendung  gebracht,  so  ist  der  unterste  derselben
in  der  Ebene  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstands  anzubringen.  Alle  Probirhähne
müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  man  behufs  Entfernung  von  Kesselstein  in  gerader  Richtung
  hindurchstoßen  kann.

§&  7.  Der  für  den  Dampftkessel  festgesetzte  niedrigste  Wasserstand  ist  an  dem  Wasserstandsglase,
  sowie  an  der  Kesselwandung  oder  dem  Kesselmauerwerke  durch  eine  in  die
Augen  fallende  Marke  zu  bezeichnen.

#  .  Jeder  Dampfkessel  muß  mit  wenigstens  Einem  zuverlässigen  Sicherheitsventile
versehen  sein.

Wenn  mehrere  Kessel  einen  gemeinsamen  Dampfsammler  haben,  von  welchem  sie
nicht  einzeln  abgesperrt  werden  können,  so  genügen  für  dieselben  zwei  Sicherheitsventile.

Dampfschiffs-,  Locomobil=  und  Locomotivkessel  müssen  immer  mindestens  zwei
Sicherheitsventile  haben.  Bei  Dampfschiffskesseln,  mit  Ausschluß  derjenigen  auf  Seeschiffen,
  ist  dem  einen  Ventile  eine  solche  Stellung  zu  geben,  daß  die  vorgeschriebene
Belastung  vom  Verdeck  aus  mit  Leichtigkeit  untersucht  werden  kann.

Die  Sicherheitsventile  müssen  jederzeit  gelüftet  werden  können.  Sie  sind  höchstens
so  zu  belasten,  daß  sie  bei  Eintritt  der  für  den  Kessel  festgesetzten  Dampfspannung  den
Dampf  entweichen  lassen.

§&#  9.  An  jedem  Dampfkessel  muß  ein  zuverlässiges  Manometer  angebracht  sein,  an
welchem  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke
zu  bezeichnen  ist.

An  Dampfschiffskesseln  müssen  zwei  dergleichen  Manometer  angebracht  werden,  von
denen  sich  das  eine  im  Gesichtskreise  des  Kesselwärters,  das  andere,  mit  Ausnahme  der
Seeschiffe,  auf  dem  Verdecke  an  einer  für  die  Beobachtung  bequemen  Stelle  befindet.
Sind  auf  einem  Dampfschiffe  mehrere  Kessel  vorhanden,  deren  Dampfräume  mit  ein-