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Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Altenburg.
Höchst-Ihren wirklichen Geheimen Rath, Minister und Kammer-Präsidenten,
Carl Johann Heinrich Ernst Edler v. Braun, Commandeur des Koönigl.
Sächsischen Eivil-Verdienst-Ordens, und des Großherzogl. Sächsischen Hausordens
vom weißen Falken, Ritter des Ordens der Königl. Württembergischen
Kronez
Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchst-Ihren Kammerherrn und Minister-Residenten am Königl. Preufsischen
Hofe, Oberst-Lieutenant, Otto Wilhelm Carl v. Röder;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen:
Höchst-Ihren Kammer-Prästdenten Carl Friedrich Wilhelm v. Weise, Ritter
des Königl. Preussischen rothen Adlerordens dritter Elasse;
Seine Durchlaucht der Fürst Lvon Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchst-Ihren Ober-Stallmeister Friedrich Wilhelm v. Wißleben;
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleis,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Greiß und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Lobenstein und Ebersdorff:
Höchst-Ihren Kanzler, Regierungs= und Consistorial-Präsidenten Gustav Adolph
v. Strauch, Ritter des Königl. Preussischen rothen Adlerordens dritter Elasse
und des Köonigl. Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation ihrer Höfe, das
folgende Zoll-Cartel abgeschlossen worden ist.
Art. 1.
Die sämtlichen kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung
und Unterdrückung des Schleichhandels, ohne Unterschied, ob derselbe zum
Nachtheile der kontrahirenden Staaten in ihrer Gesamtheit, oder einzelner unter ihnen
unternommen wird, durch alle ihrer Verfassung angemessene Maßregeln gemeinschaftlich
hinzuwirken.
Art. 2.
Es sollen auf ihrem Gebiete Rottirungen, ingleichen solche Waaren-Niederlagen,
oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den Verdacht begründen, daß sie