Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg.

Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath,  Minister  und  Kammer-Präsidenten,
Carl  Johann  Heinrich  Ernst  Edler  v.  Braun,  Commandeur  des  Koönigl.
Sächsischen  Eivil-Verdienst-Ordens,  und  des  Großherzogl.  Sächsischen  Hausordens
  vom  weißen  Falken,  Ritter  des  Ordens  der  Königl.  Württembergischen
Kronez

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchst-Ihren  Kammerherrn  und  Minister-Residenten  am  Königl.  Preufsischen
Hofe,  Oberst-Lieutenant,  Otto  Wilhelm  Carl  v.  Röder;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:
Höchst-Ihren  Kammer-Prästdenten  Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Weise,  Ritter
des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  dritter  Elasse;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Lvon  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchst-Ihren  Ober-Stallmeister  Friedrich  Wilhelm  v.  Wißleben;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Schleis,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Greiß  und

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorff:
Höchst-Ihren  Kanzler,  Regierungs=  und  Consistorial-Präsidenten  Gustav  Adolph
v.  Strauch,  Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  dritter  Elasse
und  des  Köonigl.  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation  ihrer  Höfe,  das

folgende  Zoll-Cartel  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.

Die  sämtlichen  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich  gegenseitig,  auf  die  Verhinderung
  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  zum
Nachtheile  der  kontrahirenden  Staaten  in  ihrer  Gesamtheit,  oder  einzelner  unter  ihnen
unternommen  wird,  durch  alle  ihrer  Verfassung  angemessene  Maßregeln  gemeinschaftlich
  hinzuwirken.

Art.  2.

Es  sollen  auf  ihrem  Gebiete  Rottirungen,  ingleichen  solche  Waaren-Niederlagen,

oder  sonstige  Anstalten  nicht  geduldet  werden,  welche  den  Verdacht  begründen,  daß  sie