Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Staaten begangenen Zoll-Contraventionen, oder ihrer Theilnahme an selbigen auf die 
von diesem Staate ergehende Requisition eben so zur Untersuchung und Strafe zu zie- 
ben, als ob die Contravention auf eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesehgebung 
begangen wärs- 
Diese Verpflichtung erstreckt sich in gleicher Art auch auf die mit den Contraven- 
tionen konkurrirenden gemeinen Verbrechen oder Vergehen, beispielsweise der Fälschung, 
der Widerseßlichkeit gegen die Beamten oder Bebiensteten, der körperlichen Verlehung 2c. 
Was solche Contraventionen betrifft, welche gegen die besonderen Gesehe eines 
oder mehrerer Staaten begangen werden, wonach die Einfuhr gewisser Gegenstände 
auch aus andern der kontrahirenden Staaten enrweder gar nicht, oder doch nur gegen 
Erlegung einer vertragsmäßig bestimmten Abgabe Statt finden darf, oder die Ausfuhr 
gewisser Gegenstände verboten ist, so werden diejenigen Staaten, in welchen für die 
entsprechende Bestrafung solcher Contraventionen etwa noch nicht vorgesehen seyn sollte, 
veranlassen, daß 
1) die Contraventionen gegen die in andern kontrahirenden Staaten bestehenden 
Ein= oder Ausfuhr-Verbote wenigstens mit einer dem zweifachen Werthe des 
voerbotswidrig ein= oder ausgeführten Gegenstandes gleichkommenden Geldbuße; 
2) die Defraudationen der vertragsmäßig bestimmten Abgaben wenigstens mit ei- 
ner dem vierfachen Betrage der verkürzten Steuer gleichkommenden Geld- 
buße bestraft werden. 
Art. 9. 
In den nach Art. 8 einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die Feststel 
lung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten oder Bedien- 
steten desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Zoll-Contravention begangen worden, 
dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen 
Behörden, Beamten oder Bediensteren für Fälle gleicher Art in den Landes-Geseten 
beigelegt ist. 
Art. 10. 
Die festgesenten Geldbußen und der Erlös aus den in Folge der Untersuchung 
und Verurtheilung in Beschlag genommenen und konfiscirten Gegenständen verbleiben 
demjenigen Staate, in welchem die Verurtheilung erfolgt ist, jedoch nach Abzug des
	        
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