Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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g. 5. 
In Beziehung auf Besoldung, Rang und Dienstkleidung sind die Oberzoll-Inspek- 
toren den Bezirksbeamten (Kameral-Verwaltern) und die Haupt-Zollverwalter den 
Collegial-Expeditoren gleichgestellt; die Gehaltsbezüge, welche beiderlei Dienern über 
die Normal-Besoldungen der gedachten Dienst-Categorlen, zur Anschaffang von Woh- 
nungen und wegen angestrengteren Dienstes angewiesen werden, sind gleich den Ent- 
schädigungen für Amtsaufwand, widerruflicher Natur, und werden daher (übrigens vor- 
behältlich geeigneter Berücksichtigung im Quiescirungsfalle) weder bei der Pensioni- 
rung noch bei Dienstversehungen beachtet. 
Die Hauptamts-Controleure und die Grenz-Controleure erhalten zwar gleiche 
Diensikleidung mit den Haupt-Zollverwaltern, werden aber wie die übrigen Zollbedien= 
steten, den im Sinne des §. 4 der Eivildienst-Pragmatik angestellten Dienern beigezählt, 
wenn sie nicht sonst weitere Staatsdienerrechte erworben haben. 
Den Hauptzollamts-Assistenten und den Zollverwaltern (Beamten der Nebenämter 
erster Classe) wird die Dienstkleidung der Cameralamts-Buchhalter mit Wappenknöpfen 
angewiesen. 
6. 6. 
Die bei der Zollverwaltung angestellten vormaligen Militärpersonen, welchen mili- 
tärische Titel und Uniformen vorbehalten worden sind, haben sich im Zolldienst nichr 
dieser, sondern der ihrem Amte entsprechenden Titel und Kleidung zu bedienen. 
Das Finanz-Ministerium ist mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 22. Februar 1854. 
Wilheim. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath v. Herdegen. 
— Auf Befehl des Koͤnigs: 
Der Staats-Sekretaͤr: « 
Velslnagchis-j1'«."-«r.«.
	        
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