Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Nachdruck der in ihrem Verlage erscheinenden durchaus umgearbeiteten und bis auf 
die neueste Zeit fortgesetzten zweiten Auflage von „Wolfgang Menzels Geschichte der 
Deutschen“ auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnaͤdigst geruht; was unter 
Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den 
Böcher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 21. Februar 1834. 
Schlaper. 
b) Bekauntmachung der Erkheilung eines Patents für eine Malzbrech-Mhle. 
Seine Königliche Majestckt haben vermöge höchster Entschließung vom 36. 
d. M. den Mechanikern Zummermann und Kolb zu Anbausen, Oberamts Heiden- 
heim, das nachgesuchte Patent für die von ihnen erfundene Malzbrech-Mühle auf 
die Dauer von acht Jahren zu ertheilen gnädigst geruht; was unter Hinweisung auf 
den siebenten Abschnitt der allgemeinen Gewerbe-Ordnung und auf die Verfügung vom 
15. Januar d. J., die Errichtung von Privatmühlen zum Malzschroten betreffend (Reg. Bl. 
S.ö6), hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Satruttgart den 27. Februar 1334. 
Schlayer. 
e) Veraͤnderungen in der Gemeindebezirks-Eintheilung betreffend. 
Im Laufe des Kalenderjahrs 1833 sind, mit Genehmigung der betreffenden Kreis- 
Regierungen, nachstehende Veränderungen in der Gemeindebezirbs-Eintheilung vorge- 
gangen, welche hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, und zwar: 
im Schwarzwald-Kreise: 
Oberamt Balingen: 
Der bisher der Gemeinde Weilheim zugerheilte Weiler Waldstetten wurde von 
derselben getrennt und bildet nun eine eigene Gemeinde; 
Oberamt Freudenstadt: 
Der Weiler Sulzbach wurde von der Gemeinde Dornsietten, welcher er bisher 
zugetheilt war, getrennt und mit der Gemeinde Lombach vereinigt;
	        
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