Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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fuͤr den Gebrauch des Pferdes auf dem Ruͤckwege darum hinweg, weil der 
Aufwand fuͤr die an der Bestimmungsstation dem Pferde zu reichende Fuͤtte- 
rung von der Ober-Kriegskasse bestritten wird. 
4) Auf 1, 2 und 5 Pferde wird Ein Mann, auf vier Pferde werden zwei Män- 
ner gerechnet. 
Bei Reitpferden, welche auch für den Rückweg für den Bedarf des Mi- 
litärs bestellt werden, findert die Anrechnung eines Begleiters nicht Statt. 
5) Die Vorspann ist auf eine von dem Kommandanten der marschirenden Trup- 
pen-Abtheilung oder des betreffenden Regiments an das zuständige Oberamt, 
oder, wenn dieses von der Station zu entfernt, und die Zeit zu kurz wäre, 
an das Schultheißenamt erlassene schriftliche Requisition zu leisten, und wird 
von dem Rechner des Regiments, wie es bei der Quartier-Vergütung schon 
bisher der Fall gewesen ist, in der Regel sogleich baar bezahlt, oder wenn die- 
ses nicht seyn kann, durch nachherige Zusendung des Betrags berichtigt. 
6) Sollte ein einzelner Soldat auf dem Marsche in seine Garnison, oder als Ar- 
restant auf dem Transporte erkranken, und seinen Weg zu Fuß veßwegen 
nicht mehr fortseßen, gleichwohl aber transportirt werden bönnen; so haben die 
Ceicpilhehörden für dessen Fortbringung, wie in ähnlichen Fällen bei Civil-Per- 
5½%4 vF#nen, auf die möglichst wohlfeile Weise zu sorgen, und über den Betrag der 
Kosten dem betreffenden Kommando des Mannes, mit der Nachweisung über 
die Nothwendigkeit des Transports, ein beurkundetes Verzeichniß zu senden, 
welches dann den Ersaß derselben einleiten wird. 
7) Für die vom 1. Juli v. J. bis jeßt geleisteten Vorspannen wird ebenfalls obige 
Tare vergütet, und die Oberämter werden daher angewiesen, die Verzeichnisse 
darüber spätestens bis zum letzten März d. J. an die Kriegskassen-Verwaltung 
einzusenden, um den Betrag der Vergütung an die Oberamtspflegen berichtigen 
lassen zu können. 
Stuttgart den 11. Februar 183é6. 
Schlaper. Hügel.
	        
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