Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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die erledigte evangelische Pfarrei Fleinheim, Dekanats Heidenheim, dem Pfarrer 
Peierle in Neubronn, Dekanats Aalen, gnaͤdigst uͤbertragen. 
Sodann haben Höchstdieselben durch höchste Entschließung vom 6. d. M. dem 
Gouverneur Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen, Hofrath v. Trem- 
blep, den Titel und Rang eines Geheimen Legationsraths gnädigst zu verleihen geruhr, und 
vermöge höchster Entschließung von demselben Tage den bisherigen Hallverwalter 
Siebold in Stuttgart zur Staatskasse als Buchhalter versetzt; auch 
dem Ober-Zoll-Inspektor, Major v. Braun zu Stuttgart, den Titel eines Fie 
nanzraths gnädigst ertheilt. 
Unter dem 4&. d. M. erhielt der zu der katholischen Pfarrei Aichstetten, Oberamts 
und Dekanats Leutkirch, ernannte Pfarrer Steinhauser zu Beuren die K. Bestätigung. 
Umer demselben Tage wurde die patronatische Nomination des Pfarrverwesers 
Scholl zu Lauterburg, Dekanats Aalen, auf die dortige Pfarrstelle bestätigt, und 
dem Patronatspfarrer Cranz zu Reunkirchen, Dekanats Weikersheim, die nach- 
gesuchte Entlassung von seinem Amte erhheilt. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Fürstlich Anhalt-Dessaufschen und der Fürsilich Anhalt- 
Kbthen'schen Regierung zu dem Vereins,Joll Cartel vom 11. Mai 1833, so wie der Herzoglich Sachsen- 
Coburg-Gotha'schen Regierung wegen des Fürstenrhums Lichrenstein, und der Fürstlich Waldeck'schen 
Regierung wegen des Fürstenthums Waldeck. 
Nachdem die Fürstlich Anhalt-Dessau'sche Regierung, die Fürstlich Anhalt-Köthen- 
sche Regierung, die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gotha'sche Regierung wegen des Für- 
stenthums Lichtenstein, und die Fürstlich Waldeck'sche Regierung wegen des Fürsten- 
thums Waldeck, ihren Beitritt zu dem Vereins-Zoll-Cartel vom 11. Mai 1833 erklär#t 
und hienach die erforderlichen Einleitungen getroffen haben; so wird solches mit dem 
Anfägen bekannt gemacht, daß nunmehr die Bestimmungen dieses Cartels auch auf die
	        
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