Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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mentlich Bier und Malz, Branntwein, Tabaksblaͤtter, Traubenmost und Wein, beim 
Uebergange aus dem einen in den andern Vereinsstaat gewissen Ergaͤnzungs- oder 
Ausgleichungs-Abgaben. 
4) Tarif der Ausgleichungssteuer. 
Die Beilage B enthält eine tabellarische Uebersicht dieser schon früher (dießjährl- 
ges Reg. Bl., S. 42 u. 46) bekannt gemachten Abgaben, wie sie theils bei der Ein- 
fuhr aus anderen Vereinslanden in die Königreiche Württemberg und Bayern, in 
dieses mit Ausnahme des Rheinkreises, theils bei der Ausfuhr aus den Königreichen 
Württemberg und Bayern nach den anderen Vereinsländern angeordnet sind. 
Bei dem Verkehr zwischen den Königreichen Württemberg und Bayern unter sich, 
und bei der Einfuhr aus andern Vereinsstaaten in den Bayern'schen Rheinkreis, fin- 
den dergleichen Ausgleichungs-Abgaben überhaupt nicht statt. 
2) Jnnehaltung der erlaubten Straßen. 
K. 5. 
Die Ueberfuhr der ausgleichungssteuerpflichtigen Artikel und für das Großherzog= 
thum Hessen allgemein derjenigen Gegenstände, welche dort der Tranksteuer unterlie- 
gen, Branntwein, Traubenmost, Wein auch Obstwein, ist streng und ohne Unterschied 
größerer oder geringerer Mengen, oder der Art des Verkehrs, an die Innehaltung der 
in der Beilage A bezeichneten Straßen und an die Anmeldung bei den vorgedachten 
(#. 2) gemeinschaftlichen Stellen gebunden. 
5) Anmeldung der überzuführenden Gegenstände. 
g. 6. 
Bei diesen gemeinschaftlichen Anmeldestellen erfolgt auch die Feststellung, so wie 
die Erhebung oder Sicherstellung der zu entrichtenden Ausgleichungssteuer. In ersterer 
Beziehung sind die Anmeldeämter, so weit es erforderlich, zur Revision der Waaren- 
Transporte befugt und verpflichtet, in letzterer Beziehung aber auf deßfallsigen An- 
trug der Waarenführer, und sofern ihnen sonst die Begleitschein= Ausfertigungs-Be- 
sugniß ertheilt ist, ermächtigt, gegen Sicherheits-Leistung die ausgleichungssteuerpflichti- 
gen Gegenstände auf Begleitscheine an ein zur Erledigung der leßteren befugtes 
Hauptzollamt oder Steuer= (Hall-) Amt abzufertigen. 
Die Waarenföhrer werden zur beschleunigten Abfertigung dadurch mitwirken kön- 
nen, daß sie beim gleich zeitigen Transporte auogleichungssteuerpflichtiger und anderer 
 
	        
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