Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

247

mentlich  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabaksblaͤtter,  Traubenmost  und  Wein,  beim
Uebergange  aus  dem  einen  in  den  andern  Vereinsstaat  gewissen  Ergaͤnzungs-  oder
Ausgleichungs-Abgaben.

4)  Tarif  der  Ausgleichungssteuer.

Die  Beilage  B  enthält  eine  tabellarische  Uebersicht  dieser  schon  früher  (dießjährlges
  Reg.  Bl.,  S.  42  u.  46)  bekannt  gemachten  Abgaben,  wie  sie  theils  bei  der  Einfuhr
  aus  anderen  Vereinslanden  in  die  Königreiche  Württemberg  und  Bayern,  in
dieses  mit  Ausnahme  des  Rheinkreises,  theils  bei  der  Ausfuhr  aus  den  Königreichen
Württemberg  und  Bayern  nach  den  anderen  Vereinsländern  angeordnet  sind.

Bei  dem  Verkehr  zwischen  den  Königreichen  Württemberg  und  Bayern  unter  sich,
und  bei  der  Einfuhr  aus  andern  Vereinsstaaten  in  den  Bayern'schen  Rheinkreis,  finden
  dergleichen  Ausgleichungs-Abgaben  überhaupt  nicht  statt.

2)  Jnnehaltung  der  erlaubten  Straßen.
K.  5.

Die  Ueberfuhr  der  ausgleichungssteuerpflichtigen  Artikel  und  für  das  Großherzogthum
  Hessen  allgemein  derjenigen  Gegenstände,  welche  dort  der  Tranksteuer  unterliegen,
  Branntwein,  Traubenmost,  Wein  auch  Obstwein,  ist  streng  und  ohne  Unterschied
größerer  oder  geringerer  Mengen,  oder  der  Art  des  Verkehrs,  an  die  Innehaltung  der
in  der  Beilage  A  bezeichneten  Straßen  und  an  die  Anmeldung  bei  den  vorgedachten
(#.  2)  gemeinschaftlichen  Stellen  gebunden.

5)  Anmeldung  der  überzuführenden  Gegenstände.
g.  6.

Bei  diesen  gemeinschaftlichen  Anmeldestellen  erfolgt  auch  die  Feststellung,  so  wie
die  Erhebung  oder  Sicherstellung  der  zu  entrichtenden  Ausgleichungssteuer.  In  ersterer
Beziehung  sind  die  Anmeldeämter,  so  weit  es  erforderlich,  zur  Revision  der  Waaren-Transporte
  befugt  und  verpflichtet,  in  letzterer  Beziehung  aber  auf  deßfallsigen  Antrug
  der  Waarenführer,  und  sofern  ihnen  sonst  die  Begleitschein=  Ausfertigungs-Besugniß
  ertheilt  ist,  ermächtigt,  gegen  Sicherheits-Leistung  die  ausgleichungssteuerpflichtigen
  Gegenstände  auf  Begleitscheine  an  ein  zur  Erledigung  der  leßteren  befugtes
Hauptzollamt  oder  Steuer=  (Hall-)  Amt  abzufertigen.

Die  Waarenföhrer  werden  zur  beschleunigten  Abfertigung  dadurch  mitwirken  können,
  daß  sie  beim  gleich  zeitigen  Transporte  auogleichungssteuerpflichtiger  und  anderer