Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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b) bei heimlicher Einführung ausgleichungssteuerpflichtiger Gegenstände. 
« Hm 
Wer es unternimmt, die einer Ausgleichungs-Abgabe unverliegenden Gegenstände 
auf anderen, als den für die Ueberfuhr dieser Gegenstände erlaubten Straßen in das 
Königreich einzuführen, oder wer Gegenstände bieser Art an den errichteten Anmelde- 
stellen gar nicht oder nach Art und Menge unrichtig angibt, macht sich einer Defrau- 
dation schuldig, welche in Kraft der abgeschlossenen Staats-Verträge bis zum Erschei- 
nen der im §9.187 der Zoll-Ordnung angekündeten Verordnung den im Titel VIII. der 
Zoll-Ordnung vom 26. September 1828 bestimmten Strafen unterliegt. 
Nicht minder werden dergleichen Defraudationen gegen die für Rechnung anderer 
Vereinsstaaten zu erhebenden Ausgleichungssteuern auf Betreiben, sey es der gemein- 
schaftlichen Anmeldestellen, oder der Behörden der betheiligten Vereinsländer, auch von 
den diesseitigen Behörden und Gerichten nach Vorschrift des unter den zollvereinten 
Staaten abgeschlossenen Zoll-Cartels (Reg. Bl. von 1835, Nro. 53) verfolgt und ge- 
ahndet werden. 
Wc) bei verbotener Salz-Einfuhr. 
S. 15. 
Die Uebertretung des Verbots der Salz-Einfuhr wird nach den dießfalls bestehen- 
den Strafgesetzen (vergl. Geses vom 7. Mai 1811, Reg. Bl. S. 217) bestraft, und die 
unerlaubte Salz-Ausfuhr nach andern zollvereinten Staaten ebenfalls nach den Vor- 
schriften des Zoll-Cartels geahndet. 
4) bei Nichtbefolgung der Vorschristen aber die Waaren-Controle im Binnenlande. 
. 16. 
Die Nichtbefolgung der in den andern Vereinsstaaten bestehenden Vorschriften 
über die Transport-Controle gewisser Waaren-Artikel hat für den Uebertreter den 
Nachtheil zur Folge, daß dergleichen Waaren, als mit Umgehung des Zolls erworben 
angesehen werden, und bei ermangelndem anderweitem Ausweis von Seiten des Trans- 
portanten auf sie die Zoll-Strafgesehgebung jener Staaten Anwendung findet. 
u den 4. Muͤrz 1834. 
22 Herdegen.
	        
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