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kommen uͤbereinstimmen, und es werden solche, wo diese Uebereinstimmung mangelt,
als gar nicht vorhanden angesehen. Es kann daher der Frachtbrief oder die amtliche
Abfertigung uͤber eine geringere Menge eben so wenig als Bescheinigung fuͤr eine groͤ-
ßere Ladung gelten, als es zulaͤssig ist, mit einer auf eine groͤßere Menge lautenden
Abfertigung einen Theil dieser groͤßern Ladung zu bescheinigen.
Waaren der kontrolpflichtigen Art und Menge, welche die Gewerbetreibenden vor
der Absendung oder Niederlegung anzumelden unterlassen, haben die Vermuthung wi-
der sich, daß sie mit Umgehung des Zolls erworben worden sind, und es ist der In-
haber solcher Waaren zu erweisen schuldig, daß sie im Zollvereinsgebiete fabricirt oder
verzollt worden sind, widrigenfalls die Zoll-Strafgesetzgebung auf jene Waaren An-
wendung findet.
4) Verfahren bei Theilung oder veraͤnderter Bestimmung der Ladung.
K. 8.
Waarenfuͤhrer, welche fuͤr verschiedene Empfaͤnger geladen haben, sollen in der Re-
gel fuͤr jeden einzelnen Waaren-Empfaͤnger einen besondern Frachtbrief bei sich führen.
Mindestens aber muß ein fuͤr verschiedene Orte bestimmter Trausport mit einer beson-
dern amtlichen Abfertigung oder einem Frachtbriefe fuͤr jeden Ort versehen seyn.
Erhaͤlt die Ladung waͤhrend des Transports eine andere Bestimmung, so sind die
Transportzettel der nächsten Zoll= oder Steuerstelle zur Bemerkung des neuen Be-
stimmungsorts vorzulegen.
Waarenführer, welche auf dem Wege zu dem in den Transportzetteln angegebe-
nen Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehbdrigen Ladung abseben, müssen sich
vom Empfänger der abgesehten Waare ein schriftliches Empfangs-Bekenntniß geben
lassen, aus welchem die Gattung und Menge der abgesetzten Waaren, der Tag und
der Oxt, an welchem die Ablieferung geschehen, und der Name des Waaren-Empfän-
gers ersichtlich ist. Diese Bescheinigung muß mit den Transportzetteln über die La-
dung, von welcher ein Theil abgesetzt worden, bei der Zoll= oder Steuerstelle des Orts,
wo die Abladung geschieht, oder, wenn eine solche am Orte der Abladung nicht vor-
handen ist, bei der nächsten Stelle auf dem Wege zum Bestimmungsorte der übrigen
Ladung, zum Visiren vorgelegt werden.