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genzblatts anfaͤnglich fuͤr das Jahr 1821 zugestandene und seither jedesmal auf eine
bestimmte Zeit verlaͤngerte Berechtigung zu Bekanntmachung aller von K. Behoͤrden
zu verkuͤndigenden Intelligenz-Nachrichten durch ein allgemeines, unter dem Titel
„Stuttgarter allgemeine Anzeigen“ erscheinendes Intelligenzblatt, vermoͤge einer neuen
allerhoͤchsten Orts bestaͤtigten Uebereinkunft fernerhin auf unbestimmte Zeit, unter
Vorbehalt einjaͤhriger Aufkuͤndigung, zugestanden worden ist; so wird solches den saͤmt-
lichen K. Stellen hiemit eroͤffnet.
Dabei wird noch bemerkt, daß die dießfalls am 14. December 1820 (Reg. Bl.
S. 641 ff.) bekannt gemachten Bestimmungen, deren dritte insbesondere dasjenige
näher bezeichnet, was die K. Behbrden hinsichtlich des Einrückens ihrer amtlichen Be-
kanntmachungen zu beobachten haben, auch künftighin bestehen bleiben.
Stuttgart den 8. März 1834. Schwab.
2. Des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals.
Gemein-Bescheid, betreffend die bei Frist-Verlängerungen zu beobachtenden Grundsätze.
Man hat mehrfach wahrzunehmen gehabt, daß die Prokuratoren bei Fristverwil-
ligungen die ertheilte zweite oder weitere Frist nicht vom Ablaufe der vorigen, sondern
von der Insinnation des die Frist-Erstreckung bewilligenden Debrets an rechnen.
Es ist jedoch herrschender Grundsah der Prozeß-Rechtslehrer, daß eine verwilligte
Frist-Verlängerung nicht von der Zeit der Erstreckung, sondern von der Zeit des Ab-
laufes der ersten Frift zu laufen anfange. Namentlich ist dieß in den Bemerkungen
der Referenten zum IV. Edikte (Ausg. von Steinkopf S. 87) als etwas von selbst
sich verstehendes angegeben.
Uebereinstimmend damit hat der Civil-Senat des K. Ober-Tribunals stets folgende
Grundsäte befolgt und nun deren Bekanntmachung beschlossen.
I. Wird die ertheilte neue Frist mit einem früher noch nicht angedrohten Prä-
judize verbunden, so lauft zwar in diesem Falle der Termin erst von der Insinuation
des Dekrets an. In allen anderen Füällen aber ist jede erstreckte Frist, auch wenn
solches in dem die Frist-Verlängerung bewilligenden Dekrete nicht besonders ausgedrückr
seyn sollte, vom Ablaufe der vorigen an zu berechnen.