Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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specielle Reoision eintreten zu lassen; im Uebrigen soll jede unnüße Belästigung des 
Verkehrs vermieden und die angedeutete Maaßregel auf wirksamen Schut gegen an- 
dernfalls besorglichen Mißbrauch beschränkt werden. 
K. 8. 
Die Eingangs-Deklarationen über Ladungen, für welche die erleichterte Abferti- 
gung in Anspruch genommen wird, müssen ganz nach Vorschrift des §F. 68 und folgende 
der Zoll-Ordnung ausgestellt, und es muß außerdem darin ausdrücklich angemeldet 
seyn, daß die ganze Ladung (ohne Umladung) und binnen welcher Frist durchgeführt 
wird. 
C. 9. 
Bei den unter erleichterter Abfertigung transitirenden Ladungen wird das dekla- 
rirte Gesamtgewicht der Ladung bei Erhebung des Durchgangszolls als ein Posien 
behandelt, so daß also für einzelne Theile der unrevidirten Ladung ein Erlaß oder eine 
Ermäßigung des für die befahrene Straße im allgemeinen bestehenden tarifmäßigen 
Transitsahes (Control-Gebühr) nicht in Anspruch zu nehmen ist. 
. 10. . 
Die unter allgemeinem Wagen-Verschluß abgelassenen Fracht-Fuhrwerke sind durch 
ein sichtbar aufzusteckendes Fähnchen zu bezeichnen. Dasselbe darf nicht abgenommen 
werden. 
Während der Fahrt vom Eingangs= bis zum Bestinmungs= oder Austrittsamt, 
namrntlich auch zur Fütterungszeit, und in den Orten, wo übernachtet wird, müssen 
die unter Wagen-Verschluß abgefertigten Fuhrwerke immer auf offener Straße, in 
Städten auf dem Marktplatz aufgefahren werden, auch hat der Frachtführer in den 
Uebernachtungs-Orten der Polizeibehörde, oder wenn sich eine Zollstelle dort befindet, 
dieser von dem Vorhandenseyn eines solchen Fracht-Fuhrwerks Anzeige zu erstatten, 
damit dasselbe unter Aufsicht gestellt werden kann. 
In Orten, wo ssch ein Hallamt besinder, muß die Aufstellung des Wagens, im 
Falle des dortigen Uebernachtens, im Hallhofe geschehen. 
Die Frachtföhrer haben sich über die Anmeldung beim Uebernachten und die vor- 
schriftmätige Auffahrt des Wagens in einem, stets mit sich zu führenden Buch- von 
den Polizei= oder Zollbehörden Bescheinigung ertheilen zu lassen, und dieses dem Aus- 
gangs= oder Verladungsam: vorzulegen, welches Prüfung anstellen wird, ob die gege-
	        
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