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Behandlung mit der erforderlichen Bemerkung wegen des wehteren Transports der
Waare durch den Grenzbezirk ertheilt, oder, im Falle vollstaͤndiger Abfertigung, der
Legitimationsschein, welcher hieruͤber von derselben ausgestellt wird, dient als Ausweis
beim weiteren Transporte im Grenzbezirke.
5) Jeder, der aus dem Binnenlande kommt, und zollpflichtige Gegenstände, die
sich im freien Verkehre befinden, in zollbarer Menge bei sich führt, um damit nach
dem Auslande zu gehen, oder um sie auch nur in den Grenzbezirk einzuführen, muß
bei dem an der Binnenlinie auf der Straße, auf welcher er sich in den Grenzbezirk
begibt, 6elegenen Zoll= oder Acciseamte, was er bei sich führt, anmelden, und sich mit
einer Bescheinigung zur Legitimation beim weiteren Transport im Grenzbezirke ver-
sehen. « »
Bei Waaren, welche bereits von einem ruͤckliegenden Zollamte zum Ausgang ver-
zollt worden sind, dient die zollamtliche Begleitschein-Abfertigung zur Legitimation für
die Durchführung durch den Grenzbezirk, innerhalb dessen dieselben die Zollstraße ein-
zuhalten haben.
Fuͤr Versendungen von Gegenstaͤnden, welche einem Ausgangszolle nicht unter-
liegen, aus dem Binnenlande oder dem Grenzbezirke in das Ausland, ist zwar eben-
falls die Einholung eines Legitimationsscheines erforderlich; solche Transporte sind je-
doch nicht an Einhaltung der Zollstraßen gebunden.
6) Werden im freien Verkehr befindliche Gegenstände, welche nach dem Zolltarife
einer Eingangs-, Ausgangs= oder Durchgangs-Abgabe unterliegen, in zollbarer Menge
innerhalb des Grenzbezirks von einem Orte zum andern oder aus dem Grenzbezirke
in das Vinnenland gebracht, so muß von dem Waarenführer für diesen Transport von
dem Zoll= oder Acciseamt des Versendungsorts ein Legitimationsschein eingeholt werden.
7) reeninne deren Einfuhr verboten ist, dürfen im Grenzbezirke nur unter
öschein-Controle transportirt werden.
8) Diei in der ersten Abtheilung des Vereinstarifs verzeichneten zollfreien Gegen-
stände bleiben auch innerhalb des Grenzbezirks von der Transportschein-Begleitung
befreit, wenn sie unverpackt sind oder dergestalt vor Augen liegen, daß ihre Art ohne
Weitläufigkeit sogleich erkannt werden kann.
Legiri