Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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genstand seiner Zeit Uns vorgetragenen Wünsche und Bitten, haben Wir Uns bewo- 
gen gefunden, die gedachte Verordnung, jedoch ohne Veränderung ihrer als wohlthätig 
erprobten wesentlichen Richtung, einer Revision unterwersen zu lassen, in deren Gemäß= 
heit Wir, unter Aufhebung der früheren Vevordnung, vach Anhörung Unseres Ge- 
heimen Rathes, verordnen, wie folgt: 
g. 1. 
Wer Uns, Unser en Ministerien, den Central- und Kreis-Stellen ein Gesuch vor- 
zutragen hat, dem ist, unter den nachfolgenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen 
(6. 5, 5) gestatter, solches bei dem * PBezirksamte in eigener Person 
mündlich anzubringen. · 
4.2. 
Zustaͤndig ist dasjenige Bezirksamt (Oberamtsgericht, Oberamt, Dekanatamt, 
Cameralamt, Forstamt, Huͤtten- oder Salinenamt), in dessen Geschuftskreis die anzu- 
meldende Bitte nach ihrem Gegenstand einschlaͤgt. « 
Bei solchen Angelegenheiten, die zu dem Geschäftskreise der gemeinschaftlichen 
Oberamtsgerichte oder Oberämter gehdren, ist immer der weltliche Beamte anzuge- 
ben, welcher das Protokoll aufzunehmen (§. 5) und solches dem Dekan oder dessen 
Stellvertreter mitzutheilen hat. 
« K. 5. 
Der Bezirksbeamte hat den Vortrag des Bittstellers zu Protokoll zu nehmen, let- 
teres von demselben unterzeichnen zu lassen, und solchem seine eigene Aeußerung über 
das vorgebrachte Gesuch anzuhängen. 
Hiernächst ist dasselbe in der aus der Beilage Lit. A ersichrlichen, einfachen Form 
an die geeignete höhere Behörde einzusenden. 
Sind die Umstände, welche der mändlichen Erzählung des Vittstellers zu Grunde 
liegen, sehr verwickelt, oder ist diese so dunkel, daß der Beayne hiedurch die nbthige 
Aufelárung nicht erhält, so kann er den Bittsteller anweisen, eine verständliche Dar- 
stellung des Faktum schriftlich beizubringen. 
Dem Ermelsen des Bezirksbeamten bleibt es nach Beschaffenheit der Sache über- 
lassen, entweder eine Abschrift oder einen Anezes des aufgenommenen Protokolls hei 
den Amts- Al ten zuruͤckzubehalten. ·
	        
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