Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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11) Fahrnisse und Natural-Unterstützungen für durch Brand oder andere Ele- 
mentar-Ereignisse Verunglückte. 
12) Säcke und Gefässe, worin Getreide, Gyps, Kalk, Oel, Bier u. s. w. beim 
unmittelbaren Verkehr inländischer zuverläßiger Grenzbewohner mit dem benachbarten 
Auslande versandt worden und welche leer wieder eingehen. 
II. Bedingungen der Erleichterung. 
1) Die Gegenstände von dem oben (Abtheilung 1 und 2) bezeichneten geringen 
Jollbetrage oder Gewichte können auf allen Punkren über die Grenz= und Binnenlinie 
gebracht werden, und unterliegen im Grenzbezirke keiner Transportkontrole. Nur für 
den Fall des Mißbrauchs der Befreiungs-Zugeständnisse bleibt die örtliche oder allge- 
meine Zurücknahme oder die Beschränkung derselben vorbehalten. 
2) In Ansehung der Gegenstände zum Mahlen, Schneiden, Stampfen u. . w. 
(Abtheilung 4) zur Ausrüstung, Verarbeitung, Veredlung oder Reparatur (Abthei- 
lung 5), des Viehs, welches auf ausländische Märkte oder zur Waide und Fütterung 
über die Grenze geht (Abtheilung 6, 7), der eigenen Fabrikate, welche inländische 
Handwerker nach ausländischen Märkten bringen (Abtheilung 9), endlich der Säcke 
und Gefässe für den Transport von Victualien u. s. w. (Abtheilung 12) ist Fol- 
gendes zu beobachten: 
a) Die Gegenstände müssen über eine und dieselbe Grenzzollstelle ein= und ausge- 
führt und sogleich nach der Ankunft bei dieser vollständig deklarirt werden. 
b) Von der Grenzzollstelle werden dieselben revidirt, wo es angeht, auf Kosten 
des Waarenführers bezeichnet, und jedenfalls in ein Vormerbbuch eingetragen, 
worüber dem Waarenführer ein Vormerkschein auszustellen ist. 
D0 Zugleich wird von der Grenzzollstelle für die Wieder-Einfuhr oder Wieder- 
Ausfuhr der betreffenden Waaren eine angemessene Frist bestimmt, welche so- 
wohl im Vormerkbuche als im Vormerkscheine eingetragen wird. 
4) Bei der Wiedereinfuhr oder Ausfuhr müssen die Gegensiände dem Grenzzoll= 
amte zur Besichtigung vorgestellt werden. Nach richtigem Erfunde zieht die- 
ses den Vormerkschein ein, legt denselben zur Erledigung des Postens dem 
Vormerkbuche bei, und sorgt im Falle des Ausgangs für die richtige Ausfuhr. 
e) Mit Ausnahme rechtzeitig erwiesener Unglücksfälle ist von allen nicht mehr 
zurückgebrachten Gegenständen der tarifmäßige Zoll zu entrichten und daher
	        
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