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zu Vermeidung der gesetzlichen Bestrafung (K6. 96 und 98, Nr. 5 der Zoll-
Ordnung vom 26. September 1828) die Nichtzurückbringung vor oder bei
Ablauf des Termins anzumelden.
5) Bei ausländischem Vieh, welches auf inländische Märkte geführt wird (Ab-
theilung 8), und bei Fabrikaten ausländischer Handwerker, welche nach inländischen
Märkten gehen (Abtheilung 10), treten die zu 2 bemerkten Vorschriften ebenmäßig
mit der weitern Bestimmung ein, daß bei der Einfuhr der Eingangsgoll vollständig
zu entrichten ist, wogegen derselbe, wenn die Förmlichkeiten gehörig beobachtet sind,
bei der Ausfuhr zurückerstattet wird.
4) Die Gegenstände, welche für durch Brand r2c. Verunglückte ein= oder ausgehen
(Abtheilung 11), müssen in Ansehung ihrer Bestimmung mit Vorweisen von den ein-
schlägigen Behörden versehen seyn.
5) In dem Falle, wenn ausgetriebene Schafe geschoren zurückkehren. wird der
Ausgangszoll der Wolle von zwei Pfunden für jedes Schaf erhoben. -
S)Dievorstchcndunterl.,3isserZ—12aufgeführten,imGrenzVerkehrebefrei·
ten Gegenstaͤnde koͤnnen bei saͤmtlichen Grenzzollstellen innerhalb der ihnen fuͤr die
Eingangs-Verzollung zustehenden zollordnungsmäßigen Befugniß vormerklich behandelt
werden, mit Ausnahme der nach Märkten benachbarter ausländischer Orte gehenden
Fabrikate inländischer Handwerker, welche nach F. 156 der Zollordnung über ein Haupt-
zollamt oder über ein Rebenzollamt erster Elasse aus= und wieder eingeführt werden müssen.
Stuttgart den 51. März 1837. Herdegen.
Dienst.Erledigungen.
1) Bei dem Gerichtshofe in Tübingen ist eine Assessors-Stelle erledigt worden.
Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei dem Ober-Tribunal-
zu melden.
2) Bei dem Gerichtshofe in Ellwangen ist die Stelle eines Assessors in Erle-
digung gekommen. Die Bewerber um diese Stelle haben sich innerhalb drei Wochen
bei dem Ober-Tribunal zu melden.