Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

353 
Die Candidaten der ersten Abtheilung haben am Montag den 26. Mai, die der 
zweiten am Montag den 2. Juni d. J. in Stuttgart sich einzufinden, und beziehungs- 
weise an den bezeichneten Tagen (Nachmittags zwischen 3 und 5 Uhr) auf der Kanzlei 
des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu erhalten. 
Stuttgart den 16. April 1834. Schwab. 
b) Bekanntmachung, die bevorstehende Prüfung der Rechts-Candidaten betreffend. 
Unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 2. November v. J. (Reg.l. 
S. 544 f.) werden diejenigen Rechts-Candidaten, welche zu der nach Art. 1 der Dienst- 
prüfungs--Instruktion vom 50. November 1820 (Reg Bl. S. 625) im Monat Jumi d. J. 
vorzunehmenden ersten Dienstprüfung vor dem zu Tübingen niedergesetzten Justiz-Prü- 
fungs-Colleglum (der Juristen-Fakultär) zugelassen zu werden wünschen, hiemit aufge- 
fordert, ihre dießfälligen Gesuche, welche genau nach den hierüber bestehenden Vorschrif- 
ten eingerichtet seyn müssen, unter Anschluß eines Zeugnisses über den Universitätsbe- 
such während des vorgeschriebenen Triennium, bis zum 15. Mai d. J. bei der unter- 
zeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als im Falle der Nicht-Einhaltung diesec 
Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser Semesterprüfung für die Sumi- 
gen unfehlbar eintreten würde. 
Stuttgart den 16. April 1834. Schwab. 
"8) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
a) Gemeinschaftliche Verfägung, betreffend den Verein zur Fürsorge für eutlassene Straf-Gefangene. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern haben aus dem ihnen von dem Cen- 
tral-Ausschusse des Vereins zur Fürsforge für entlassene Stras-Gefangene zur Einsicht 
vorgelegten Rechenschaftsberichte über die erste dreijährige Periode der Wirksamkeit 
dieses Berelns, mit besonderer Theilnahme ersehen, daß die menschenfreundlichen Be- 
mäöhungen desselben schon in jenem ersten Zeit-Abschnitte seiner Thätigkeit zu nicht un- 
erfreulichen Ergebnissen geführt haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.