Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Ablaufröhren,  welche  an  gebotenen  Brandmauern  angebracht  werden,  sind  in  allen  Stock—
werken  von  feuersicherem  Material  herzustellen.  Eine  bloße  Bekleidung  derselben  mit
Metallblech  oder  sonstigem  feuersicheren  Material  ist  nicht  genügend.

g.  37.

Wenn  die  betreffenden  Gebäude  oder  Bauplätze  nicht  gleichlaufende  (parallele)  sondern
schräge  Stellung  gegen  einander  haben  oder  nur  theilweise  gegenüberstehen,  so  ist  die
Herstellung  feuersicherer  Mauern  (§§.  33—36)  nur  in  soweit  zu  verlangen,  als  der  Abstand
weniger  als  2,Zm  beträgt,  sofern  nicht  technische  Rücksichten  eine  größere  Ausdehnung
erheischen.

8.  38.

Als  Bauten,  für  welche  in  Gemäßheit  des  Art.  37  Abs.  4  der  Bauordnung  auch
dann,  wenn  sie  von  anderen  Gebäuden  beziehungsweise  von  der  Eigenthumsgrenze  weniger
als  2,3  m  entfernt  sind,  eine  minder  sichere  Bauart  (vergl.  Art.  39,  40,  41,  42)  zugelassen
  werden  kann,  sind  unter  der  Voraussetzung,  daß  Umfang,  Bauart,  Zugänglichkeit
und  besondere  Benützungsweise  derselben  die  Möglichkeit  ihrer  raschen  und  leichten  Wegschaffung
  im  Falle  eines  Brandes  nicht  ausschließen,  namentlich  zu  betrachten:

1)  Lufttrockengebäude  und  Trockengerüste  für  Lohkuchen,  Gewebe  und  dergl.;

2)  Pumpen=  und  Räderüberbauten;

3)  Schuppen  (Art.  42  der  Bauordnung),  Garten=  und  Feldhäuschen,  Schwein=  oder
Geflügelställe,  Abtritte,  Geschirrhütten,  sowie  einfache  zum  Fabrik=  und  Hüttenbetrieb
  und  Bergbau  dienende  Nebengebäude.

Hiebei  sind  jedoch  diejenigen  der  in  Ziff.  3  angeführten  Banten  auszunehmen,  welche  mit
einer  Feuerungseinrichtung  versehen  werden  oder  zur  Aufbewahrung  von  Garben,  Stroh,
Futter  und  andern  leicht  breunbaren  Stoffen  dienen  und  welche  zugleich  eine  Grundfläche
von  mehr  als  25  am  oder  eine  Höhe  von  mehr  als  m  einschließlich  des  Dachs  erhalten.

Zu  Art.  39  der  Bauordnung.
§.  39.

Bei  Gebänden,  welche  nicht  3m  von  anderen  Gebänden  abstehen  (vergl.  Art.  37
Abs.  2  der  B.O.),  sind  die  anderen  Gebäuden  ganz  oder  theilweise  gegenüberstehenden
Niegelwände  spätestens  im  dritten  Jahre  nach  ihrer  Erbauung  gehörig  zu  verblenden
(vergl.  Art.  46  Abs.  2  der  Bauordnung).