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Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um das erledigte Dekanat und Stadtpsarramt Münsingen
haben sich innerhalb drei Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu
melden. Das Debanat enthäált 19 Dibcesan-Orte, die Stadt Münsingen, in welcher
zugleich ein Diakonus angestellt ist, 1470 Pfarrgenossen. Das Einkommen der erledig-
ten Stelle berechnet sich auf 1100 fl., worunter 3 Scheffel Roggen, 24 Scheffel Dinkel
und 5 Klafter Holz als fire Naturalien begriffen sind.
2) Die Bewerber um die erledigte Stelle eines Helfers in Münsingen haben
sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consitorium zu melden. Der Diako-
nus hat neben den Geschäften eines zweiten Geistlichen in der Amtsstadt in dem eine
Viertelstunde entfernten Filialorte Auingen ausser den Casual-Gottesdiensten an dem
einen Sonntage eine Predigt, an dem andern aber eine Homilie oder Catechisation, in
jeder Woche an einem Werktage eine Kinderlehre und jährlich sechsmal das heilige
Abendmahl nach einer am Freitage oder Sonnabend vorangegangenen Vorbereitungs=
Predigt und Beichte zu halten. Das Einkommen der Stelle ist auf 615 fl. nach
Sportelpreisen berechnet.
5) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Untertürkheim, Debanats
Cannstadt, welche 2020 Kirchengenossen zählt, und deren Dienst-Einkommen auf 1111 fl.
nach Sportelpreisen berechnet ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangeli-
schen Consistorium vorschriftmäßig zu melden.
4) Die wieder zu beseßende katholische Pfarrstelle in der Sta dt Ravensburg,
womit das Dekanatamt verbunden wird, begreift in der Stadt 2547 und in den
nahe gelegenen kleinen Weilern und Höfen 189 Pfarrgenossen. In der Stadt be-
fünden sich vier katholische Elementarschulen mit vier Lehrern, und dem Pfarrer stehen
vier Kaplane zur Seite. Das beständige Einkommen von eigenen Gütern, Capital=
zinsen, Besoldungen und Gebühren belauft sich nach Abzug der Ausgabe für einen be-
siändigen Vikar auf 1200 fl. Die Geistlichen, welche sich um diese vereinigte Stelle be-
werben wollen, haben sich innerhalb vier Wochen vorschriftmäßig bei dem katholischen
Kirchenrath zu melden,