Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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sendung  des  Betrags  wuͤrde  demnach  keine  solche  Bekanntmachung  eingeruͤckt
werden;  dagegen  wird  auch  die  erfolgte  Einruͤckung  zugleich  als  Quittung
gelten,  so  daß  die  Ausstellung  einer  besondern  Bescheinigung  nicht  mehr  erforderlich
  ist.  Denjenigen  Amtsstellen  jedoch,  welche  Abdrücke  der  Bekanntmachung
  als  Belege  zu  ihren  Akten  wünschen,  werden  solche,  wie  bisher,  von
den  Redaktionen  unentgeldlich  verabfolgt  werden.

7)  Um  der  vorbemerkten  Bedingung  entsprechen  zu  können,  haben  die  Notariate
sogleich  bei  der  Aufnahme  der  Vermögens-Untersuchung  von  den  in  der  Regel
vorhandenen,  paraten  Mitteln  der  Masse  oder  von  dem  Güterpfleger,  der  sich
den  geringen  Vorschuß  zu  leisten  wohl  nicht  weigern  wird,  den  Aversalbetrag
der  befragten  Inserenden  zu  erheben,  und  zugleich  mit  der  Vermögens-Untersuchung
  an  das  Bezirks-Gericht  einzusenden.

8)  Da  die  erwähnte  Tabelle  wöchentlich  nur  Einmal  erscheinen  soll,  so  werden
sich  die  Bezirks-Gerichte  von  selbst  hienach  bei  Festsegung  der  Tagfahrt  in  der
Art  richten,  daß  die  Bekanntmachung,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes,  immerhin
wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  Liquidations-Termin  erfolge.

9)  In  der  Regel  wird,  besonders  da  bei  der  nun  wesentlich  erleichterten  Uebersicht
  das  Uebersehen  einer  Vorladung  weit  weniger  zu  befürchten  ist,  eine
zweimalige  Einräckung  genügen.  Sollte  jeoch  in  einzelnen  Fällen  wegen
  eigenthümlicher  Berhältnisse  eine  dreimalige  Bekanntmachung  gewünscht
werdenz  so  wird  dieselbe,  gegen  Einsendung  eines  Zusaßes  von  vierundzwanzig
Kreußern  zu  der  oben  erwähnten  Gebühr  erfolgen.

10)  Da,  nach  der  Aeußerung  der  Zeitungs-Redaktionen,  es  bisher  sehr  häufig  vorgekommen,
  daß  in  den  zur  Einrückung  eingesendeten  Anzeigen  die  Eigennamen
mit  unleserlichen  Schriftzügen,  namentlich  in  einer,  keine  Vergleichung  mit  den
übrigen  Buchstaben  der  Anzeige  zulassenden  Frakturschrift  geschrieben  wurden;
so  werden,  auf  besonderes  Ansuchen  der  gedachten  Redaktionen,  die  betheiligten
Amtsstellen  aufgefordert,  sich  zur  Vermeidung  unangenehmer  und  kostspieliger
Verichtigungen,  besonders  bei  den  Eigennamen,  einer  deutlichen  Schrift  zu
bedienen.

Sturtgart  den  29.  April  1833.  Schwab.