Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

377 
vom 1. Juli 1832 bis 50. Juni 1835, sodann der Gerichts= und Amtsnotariate, in 
dem Zeitraum vom 1. Juni 1832 bis 51. Mai 1853 werden, unter Beziehung auf die 
Bekanntmachung vom 10. December 1832 (Reg. Bl. S. 522) andurch zur bffentlichen 
Kenntniß gebracht- 
Stuttgart den 26. April 1854. Schwab. 
5) Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Consulenten. 
Da der Rechts-Consulent Düx seinen Wohnsih von Weil der Stadt nach Stutt- 
gart verlegt hat; so wird solches hiemit zur dffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 15. Mai 1854. Schwab. 
"8) Der Departements der Justiz und der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend den Ansatz, den Einzug und die Verrechnung der Sporteln von Stellung, Re- 
vision und Abhör der Vormundschafts= und Gam-Rechnungen. 
Da über die Anwendung der für den Ansaß, den Einzug und die Verrechnung 
der Sporteln von Stellung, Revision und Abhdr der Vormundschafts= und Gant-Rech- 
nungen ertheilten Vorschriften (vergl. Ministerial-Verfügung vom 5. Februar 1854, 
Punkt 5, 6, Reg. Bl. S. 124) Zweisel entstanden sind; so wird zu Hebung derselben 
und zu Bewirkung einer gleichförmigen Geschäfts-Behandlung Nachstehendes verfügt: 
1) Die Gerichts= und Amtsnotare sind ermächtigt, für die durch sie besorgten 
Rechnungsstellungen die sestgesente, ihnen zukommende, hälftige Gebühr so- 
gleich nach vollenderem Rechnungs-Stellgeschäft zu erheben. Eine durchlau- 
fende Verrechnung dieser Gebühr in der Sportel-Rechnung findet nicht statt. 
2) Die in die Sportelkasse fließende andere Hälfte der Rechnungs-Stellgebühr, 
welche erst bei der Rechnungs-Abhör zum Ansaß kommt, ist nicht durch die 
Rotare einzuziehen und zu verrechnen, sondern in die bezirksgerichtliche Spor- 
telkasse und Rechnung aufzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.