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uͤbergeben haben, oder nicht, aufgefordert, deßhalb bei demjenigen K. Gerichtshofe un-
gesäumt sich zu melden, in dessen Bezirke sie ihren gesetzlichen Wohnort haben.
Ihren Vittschriften haben die Bewerber glaubhafte Zeugnisse über Alter und Fa-
milien-Verhältnisse, über die Art und Weise der Vorbildung und der besonderen Vor-
bereitung für das Notariatsfach, über die bisherige Aufführung, so wie über ein im
Königreich erworbenes Bürger= oder Beisit-Recht anzuschließen. Die Bittschrift ist dem
Oberamts= oder Amtogerichte des Bezirks, in welchem der Candidat sich zuleht aufge-
halten hat, zum Beibericht und zur Einsendung an den zuständigen Gerichtshof zu
üäbergeben, von welchem sofort die specielle Ladung zur Vornahme der Prüfung er-
gehen wird.
Vor zurückgelegtem drei und zwanzigsten Jahre wird kein Bewerber zur Prü-
fung zugelassen.
Stuttgart den 22. Mai 1835.
Schwab.
"8) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten.
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung eines Zusatz-Artikels zu dem unter dem 5. Januar 1820 mit der großherzeglich Ba-
dischen Regierung abgeschlossenen Jurisdiktions-Vertrag.
Da mit der großherzoglich Badischen Regierung unter dem 9. d. M. die Ueber-
einkunft, welcher Seine Königliche Majestt die allerhöchste Genehmigung zu
ertheilen geruht haben, getroffen worden ist, dem unter dem 5. Januar 1826 abge-
schlossenen Juriodiktions-Vertrage (Reg. Bl. S. 196) nachstehenden Zusahartikel beizu-
fügen; so wird solcher in Gemäßheit allerhöchsten Befehls hiemit bekannt gemacht.
„Zur Erleichterung der beiderseitigen Unterthanen in Verfolgung ihrer Rechts-
Ansprüche sind beide kontrahirenden Regierungen übereingekommen, daß die öffentlichen
Rechtsanwälte des einen Staats in Angelegenheiten von Unterthanen dieses Staats
bei den Gerichten des andern Staats zur Ausübung der Advocatur zugelassen werden
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