Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

409 
b) Bekanntmachung, die bevorstehende Semester-Prüfung der Justiz= Referendäre betreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1825 (Reg. Bl. S. 418) 
werden diejenigen Referendäre zweiter Classe, welche zu Erstehung der zweiten Dienst- 
Prüfung befähigt sind und die Zulassung zu derselben beabsichtigen, hiemit aufgefordert, 
ihre dießfälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter Angabe ihres Aufent- 
halts-Orts, bis zum 15. Juli l. J. bei dem K. Justiz-Ministerium um so gewisser 
Seinzureichen, als im Fall der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Aus- 
schlusses von der nächstbevorstehenden Semester-Prüfung für die Schumigen unfehlbar 
eintreten würde. 
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendaren werden sodann von der Justiz-- 
Prüfungs-Commission in Stuttgart die zu Ausarbeitung der Probe-Relationen erfor- 
„derlichen Abten ohne Verzug zugestellt werden. 
Stuttgart den 6. Juni 1834. 
Für den Departements-Chef: 
Bolley. 
8) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Anschaffung der Stuttgarter allgemeinen Anzeigen durch die Gemeinden. 
Die Intelligenz-Artikel, deren Bekanntmachung nach der Verordnung vom 22. Ja- 
nuar 1807 einen der Zwecke des Regierungs-Blatts bilder, werden seit dem Anfange 
des Jahrs 1821 zufolge höchster Verfügung vom 14. December 1820 (Reg. Bl. S. 651 fl.) 
in einem abgesonderten Blatt unter dem Titel: „Stuttgarter allgemeine Anzeigen“ 
herausgegeben, dessen Verlag zur Zeit den Erben des Buchdruckers Christoph Friedrich 
Cotta zu Stuttgart übertragen ist. 
Die bei einem großen Theil der für das Staats-Intelligenzblatt bestimmten Ge- 
genstände, namentlich bei Steckbriefen, Anzeigen von Verbrechen rc. so wichtige Schnel- 
ligkeit der Verbreitung wird durch diese Einrichtung, zumal seit dem Anfang des 
gegenwärtigen Jahres, mit welchem die Zahl der wöchentlich erscheinenden Nummern 
des Blattes von vier auf sechs vermehrt worden ist, in Vergleich mit der früheren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.