Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Einrichtung des Staats-Intelligenzblatts bedeutend befördert. Der in der Verfügung 
vom 14. December 1820 angegebene Abonnements-Preis von jährlichen 2 fl. 30 kr. ist 
bei der neuerlichen Vermehrung der Nummernzahl des Blattes nicht nur nicht erhöht, 
sondern es ist auch die Einrichtung getroffen worden, daß das Blatt vom 1. Juli 
d. J. an um diesen Preis in jedem Theil. des Landes durch die Post bezogen werden 
kann. Ec leuchtet hiebei von selbst ein, daß die Nachrichten von privativem und ört- 
lichem Interesse, denen ein Theil des Blatts gewidmet ist, den Preis desselben nicht 
vertheuern, vielmehr wird die Wohlfeilheit des Blatts theilweise durch die Insertions-= 
Gebühren, welche diese Nachrichten ertragen, möglich gemacht. 
Für die Ausübung der den Gemeindebehdrden anvertrauten Rechtspflege und Po- 
lizeiverwaltung bildet dieses Staats-Intelligenzblatt ein unentbehrliches Hülsomittel, und 
es ist überdieß die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Anschaffung desselben, da es das 
Regierungs-Blatt in einem Theil der dem Lebtern durch die Verordnung vom 22. Ja- 
nuar 1807 angewiesenen Bestimmung vertritt, auch in der ausdrücklichen Vorschrift 
dieser Verordnung begründet. « 
Da jedoch nach erhaltenen Anzeigen mehrere Gemeinden aufgehoͤrt haben, dieser 
Verbindlichkeit nachzukommen, so werden die Bezirks-Polizeiämter hierdurch in Gemaͤß- 
heit höchster Entschließung vom 4. d. M. angewiesen, den Stand der Gache in dieser 
Beziehung zu erheben, und bestimmte Fürsorge zu treffen, daß vom 1. Juli d. J. an 
ein Exemplar des mehrgenannten Staats-Intelligenzblatts in jeder Gemeinde für die 
Gemeinde-Behbrde angeschafft werde. 
Zugleich wird hinsichtlich der Benüßung des Blatts für amtliche Bekanntmachun- 
gen auf die Verfügung vom 1. December 1820, Punkt 1— verwiesen. 
Stuttgart den 5. Juni 1835. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl. 
Schlaper. 
#) Bekanntmachung, betresfend die Aufhebung des Filiallräts-Verbandes der Gemeinde Oggenhausen mit 
der Pfarrei Nattheim, Dekanats Heidenheim. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge hbchster Entschließung vom 
4. d. M. gnädigst genehmigt, daß die bisher der evangelischen Pfarrei Natthelm, De-
	        
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