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kanats Heidenheim, als Filial zugetheilte Gemeinde Oggenhausen von dem Mutterorte
getrennt, zu einer eigenen Kirchengemeinde erhoben, und diese vorerst durch einen be-
sondern Pfarrverweser besorgt werde.
Stuttgart den 5. Juni 1834. Schlayer.
e) Verleihung eines Privilegiums gegen den Nachdruck der zwei Werke: „Volks-Naturlehre von Helmuth,
Ste Auflage, neu bearbeitet von Fischer, zwei Theile,“ und „Handwörterbuch der Chemic, von den Pro-
fessoren Liebig und Poggendors, fünf Bände.“
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 3. d. M.
der Schulbuchhandlung in Braunschweig (Vieweg) ein Privilegium gegen den Nach-
druck der in ihrem Verlage herauskommenden zwei Werke:
Volks-Naturlehre von Helmuth, 8te Auflage, neu bearbeitet von Fischer,
zwei Theile, und
Handwörterbuch der Chemie, von den Professoren Liebig und Poggendorf,
fünf Bände,
und zwar für das erste auf die Dauer von sechs, und für das zweite auf die Dauer
von acht Jahren zu ertheilen gnädigst geruht; was hiemit, unter Hinweisung auf die
K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck be-
betreffend, zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 5. Juni 1854. · Schlayer.
d) Verfuͤgung, betreffend die Besorgung des Lohnwebens grober wollener Tuͤcher und leichter Kreppe
fuͤr das Laudvolk durch Leineweber.
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben in Ruͤcksicht auf das in einigen Gegen-
den des Koͤnigreichs bestehende Herkommen, wornach die Leinwandweber das Weben
der zur Kleidung der Landleute erforderlichen groben wollenen Tuͤcher und leichten
Kreppe um den Lohn besorgen, vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 4. d. M. auf den
Grund des Art. 11 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung zu verfuͤgen gnaͤdigst geruht,
daß das Lohnweben groben wollenen Tuchs und leichten Krepps für den Haus-
brauch der Landleute aus der selbst erzeugten Wolle der lehteren in Orten und
Bezirken, wo die Verrichtung desselben durch Leinweber hergebracht und nach