Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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der Zahl der daselbst ansaͤßigen Tuch- und Zeugmacher als Lokal-Beduͤrfniß zu 
betrachten ist, eine gemeinschaftliche Zustaͤndigkeit der Leinweber mit den Tuch- 
und beziehungsweise Zeugwebern bilden soll. 
Diese hoͤchste Entschließung wird daher unter Veziehung auf die Verfuͤgung vom 
20. Februar 1830, betrefsend die Abgraͤnzung der zuͤnftigen Gewerbe, zur Nachachtung 
mit dem Beisatz bekannt gemacht, daß über das Vorhandenseyn der Bedingungen der 
angeordneten Gemeinschaftlichkeit in den einzelnen Orten und Bezirken die Kreis-Re- 
gierungen zu erkennen haben. 
Stuttgart den 6. Juni 185)7. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl. 
Schlayer. 
2. Des katholischen Kirchenrathe. 
uTermin zur Prüsung für die Aufnahme in das katbolische Schullehrer Seminar in Gmönd. 
Diejenigen katholischen Schulpräparanden, welche die Aufnahme in das Schulleh- 
rer-Seminar in Gmönd nachgesucht haben, und nicht durch besondere Ausschreiben be- 
schieden worden sind, haben am Mittwoch den 2. Juli d. J. Abends im besagten In- 
stitute sich einzufinden, wo die im 9.12 der organischen Statuten vom 15. Januar 1825 
(Reg. Bl. Nr. 5, v. J. 1825) angeordnete Aufnahme-Prüfung in den ersten Tagen 
des Monats Juli vorgenommen werden wird. Die neu eintretenden wie die altern 
Seminaristen werden an die genaue Befolgung des §. 25 der besagten Statuten, die 
halbjährige Vorausbezahlung betreffend, erinnert, und die Eltern oder Pfleger aufge- 
fordert, das Geld unmittelbar an das Rektorat des Schullehrer-Seminars einzuschicken. 
Stuttgart den 5. Juni 1834. Soden. 
5. Des Studienraths. 
Bekanntmachung, die Vorprüfung für das akademische Studium betreffend. 
Unter Beziehung auf die Verfügung vom 10. August 1818 (Reg. Bl. S. 461 f..) 
werden die Forderungen an diejenigen, welche die Vorprüfung für das akademische 
Studium erstehen wollen, auf folgende Weise näher bestimmt:
	        
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