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1) Alle, ohne Ausnahme, haben die Kenntniß der lateinischen Sprache durch
schriftliche und mündliche Uebersehungen zu erproben, Fragen aus der forma-
len, reinen und angewandten Logik, aus der alten und neuen Geschichte und
Geographie zu beantworten, Aufgaben aus der Arithmetik und der Elemen=
tar-Algebra, so wie aus der Geometrie (so weit ste in den drei ersten Büchern
Euklids enthalten ist) zu lösen, endlich über Gegenstände der Religions= und
Sittenlehre einen deutschen Aufsaß, welcher zugleich Probe der Gewandtheit
im schriftlichen Gebrauch der Murtersprache seyn soll, auszuarbeiten.
2) Diejenigen, welche sich dem Studium der Theologie, Rechtsgelehrsamkeit und
Arzneiwissenschaft widmen wollen, werden mündlich und schriftlich in der grie-
chischen Sprache geprüft; die künftigen Theologen ausserdem auch in der
hebr äischen.
5) Von den Candidaten der Forst= und Vergwissenschaft wird ein größeres
Maaß von mathematischen Kenmmissen als das Nro. 1 bezeichnete
gefordert.
Stuttgart den 9. Juni 1834. Flatt.
C Des Departements der Finanzen.
Des Finanz Ministerium.
Verfögung, betreffend die Beaussichtigung der verpachteten Staatsgüter.
Zu besserer Beaufsichtigung der Staatsgüter sind durch Erlasse an die Kreis-Fi-
nanzkammern verschiedene Anordnungen getroffen worden, nach welchen insbesondere
die verpachteten Maiereien, Schäfereien, Mühlen 2c. nicht nur jährlich durch die Ca-
meralverwalter, sondern auch von Zeit zu Zeit durch Collegial-Mitglieder der Finanz-
kammern zu besichtigen sind. Da diese Anordnungen die früher im Reg. Bl. von 1812,
S. 285 bekannt gemachte Verfügung der vormaligen Sektion der Krondomainen vom
2. Juni 18312 ersehen; so werden die Cameralämter auf die ihnen dießfalls durch die
Kreis-Finanzbammern demnächst zukommenden näheren Vorschriften mit der Erinne-
rung verwiesen, den ihrer nächsten Aufsicht anvertrauten Staatsgütern die gebührende
Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu widmen, damit durch eine gute, den Grundsäßen der