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b) Privilegium gegen den Nachbruck der Crammaire pratiq### etc., par Gérard et blusieurs autres
GCrammiriens.
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschliefung vom I1. d. M.
gnädigst gestattet haben, daß das der Buchhandlung Imle und Kraus in Ludwigs-
burg kürzlich laut Bekanntmachung vom 25. April d. J. auf die Dauer von sechs
Jahren ertheilte Privilegium gegen den Nachdruck einer in ihrem Verlage erscheinen-
den französischen Grammatik von Professor Gérard und Abbé Mozin, nach dem Zu-
rücktritt des Abbe Mozin von der Mitbearbeitung, auf das nun unter dem veränder-
ten Titel: "
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erscheinende Werk uͤbertragen werde; so wird solches unter Hinweisung auf die K.
Verordnung vom 25. Februar 1815, Prioilegien gegen den Bücher-Nachdruck betref-
fend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 12 Juni 1834. Schlayer.
c) Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift des Oberamtsarztes Dr. Bodenmüller in Gmünd:
Woher rührt die unnatürliche Sterblichkeit der Kinder im ersten Lebensjahre?
Da Seine Königliche Majestäát durch höchste Entschließung vom 11. d. M.
der Raach'schen Buchhandlung in Gmünd ein Privilegium gegen den Nachdruck der
in ihrem Verlage erscheinenden Schrift: „weher rührt die unnatürliche Scerblichkeit der
Kinder im ersten Lebensjahre? und wie ist diesem Uebel vorzubeugen? nach Erfah-
rungs-Grundsäßen bearbeitet von B. Bodenmüller, D. der Medicin und Chirurgie
und Oberamtsarzt in Gmünd,“ auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst ertheilt haben;
so wird solches-, unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815,
Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemir bekannt
gemacht.
Stuttgart den 12. Juni 1834.
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