Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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II. Verfügungen der Departementé. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Piivilegium gegen den Nachdruck des Werkes: „Das Hauslerikon, vollständiges Handduch 
praktischer Lebens-Kennenisse für alle Stände.“ 
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 18. d. M. 
der Buchhandlung Breitkopf und Härtel in Leipzig ein Privilegium gegen den 
Nachdruck der in ihrem Verlage erscheinenden Schrift: „das Hauslexikon, vollständi- 
ges Handbuch praktischer Lebenskenntnisse für alle Stände“ auf die Dauer von sechs 
Jahren gnäddigst ertheilt haben; so wird solches unter Hinweisung auf die K. Verord- 
nung vom 25. Februar 1815, Prioilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur 
Nachachtung hiemit bebannt gemacht. 
Stuttgart den 19. Juni 1854, Schlaper. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck der zehnten Auflage von Rochows Kinderfreund. 
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 18. d. M. 
dem Buchhändler Wesener in Paderborn ein Privilegium gegen den Nachdruck des 
in seinem Verlage erscheinenden Werks: 
„Der Kinderfreund. Ein Lesebuch für Bürger= und Landschulen, von Fr. Eb. 
v. Rochow; aufs Neuc umgearbeitet von Andr. Mieter. Zehnte mit einem 
Anhange über die Giftpflanzen und einem vollständigen Cursus Denkübungen 
vermehrte Auflage,“ 
auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst ertheilt haben; so wird solches unter Hinwei- 
sung auf die Königliche Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den 
Bücher-Nachdruck betrefsend, hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 19. Juni 1855. Schlayper. 
IO#) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der silbernen Verdienst-Medaille an den Papler-Fabrikanken 
Gustav Schäufelen in Heilbronn. 
Seine Königliche Majestäe haben durch höchste Entschließung vom 18 d. M. 
dem Papier-Fabrikanten Gustav Schäufelen von Heilbronn, welcher am 11. Mai
	        
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