Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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d. J. zwei Knaben vom Tode des Ertrinkens mit eigener Lebensgefahr gerettet hat, 
in Anerkennung dieser muthvollen und menschenfreundlichen Handlung, und mit beson- 
derer Rücksicht darauf, daß derselbe schen früher zu wiederholten Malen auf ähnliche 
Weise sich rühmlich ausgezeichnet, die silberne Verdienst-Medaille zu verleihen gnädigst 
geruhr; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 19. Juni 1851. Schlayer. 
d) Verfügung, betreffend die Vervollsiändigung der Familien-Register hinsichtlich der im Auslande lich 
aufhaltenden Württemberger. 
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Familien-Register hinscchtlich 
derjenigen Württemberger, welche unter Beibehaltung ihres Württembergischen Staats- 
Bürgerrechts ihren Wohnstß im Auslande haben, meistens sehr unvollständig sind. 
Um diesem Mißstande für die Zukunft zu begegnen, wird verfügt: 
1) Württemberger, die unter Beibehaltung ihres Württembergischen Staats- 
Bürgerrechts ihren Wohnsiß im Auslande nehmen, sind mit ihren Gattinnen und 
Kindern in den Familien-Registern degjenigen Orts, in welchem denselben das Hei- 
math= (Bürger= oder Beisig-) Recht zusteht, fortzuführen. Wenn ein solcher Würt- 
temberger zur Zeit seines Wegzugs aus dem Lande seinen Wohnsik an einem andern, 
als seinem Heimathorte hat, so hat das Pfarramt des letzten Wohnorts dem Pfarr- 
amte des Heimathsorts zum Behuf der Aufnahme desselben in das Familien-Register 
des lehteren Orts die erforderliche Mittheilung zu machen. 
2) Die Erneuerung des (nach der bestehenden Vorschrift höchstens auf sechs Jahre 
auszustellenden) Heimathscheins eines im Auslande sich aufhaltenden Württembergers 
hat das zuständige Vezirkspolizeiamt nur dann zu bewilligen, wenn der Betheiligte 
zuvor sich über den neuesten Stand seiner Familie durch ein gehörig beglaubigtes 
Zeugniß der Obrigkeit seines Wohnorts ausgewiesen haben wird. Dao beigebrachte 
Zeugniß ist dem zuständigen Pfarramt zur Belegung und etwaigen Richtigstellung des 
Familien-Registers mitzutheilen. 
Hienach haben sich die Bezirbs-Polizeiämter und die Pfarrämter zu achten. 
Stuttgart den 25. Juni 1834. 
Schlaver.
	        
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