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d. J. zwei Knaben vom Tode des Ertrinkens mit eigener Lebensgefahr gerettet hat,
in Anerkennung dieser muthvollen und menschenfreundlichen Handlung, und mit beson-
derer Rücksicht darauf, daß derselbe schen früher zu wiederholten Malen auf ähnliche
Weise sich rühmlich ausgezeichnet, die silberne Verdienst-Medaille zu verleihen gnädigst
geruhr; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 19. Juni 1851. Schlayer.
d) Verfügung, betreffend die Vervollsiändigung der Familien-Register hinsichtlich der im Auslande lich
aufhaltenden Württemberger.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Familien-Register hinscchtlich
derjenigen Württemberger, welche unter Beibehaltung ihres Württembergischen Staats-
Bürgerrechts ihren Wohnstß im Auslande haben, meistens sehr unvollständig sind.
Um diesem Mißstande für die Zukunft zu begegnen, wird verfügt:
1) Württemberger, die unter Beibehaltung ihres Württembergischen Staats-
Bürgerrechts ihren Wohnsiß im Auslande nehmen, sind mit ihren Gattinnen und
Kindern in den Familien-Registern degjenigen Orts, in welchem denselben das Hei-
math= (Bürger= oder Beisig-) Recht zusteht, fortzuführen. Wenn ein solcher Würt-
temberger zur Zeit seines Wegzugs aus dem Lande seinen Wohnsik an einem andern,
als seinem Heimathorte hat, so hat das Pfarramt des letzten Wohnorts dem Pfarr-
amte des Heimathsorts zum Behuf der Aufnahme desselben in das Familien-Register
des lehteren Orts die erforderliche Mittheilung zu machen.
2) Die Erneuerung des (nach der bestehenden Vorschrift höchstens auf sechs Jahre
auszustellenden) Heimathscheins eines im Auslande sich aufhaltenden Württembergers
hat das zuständige Vezirkspolizeiamt nur dann zu bewilligen, wenn der Betheiligte
zuvor sich über den neuesten Stand seiner Familie durch ein gehörig beglaubigtes
Zeugniß der Obrigkeit seines Wohnorts ausgewiesen haben wird. Dao beigebrachte
Zeugniß ist dem zuständigen Pfarramt zur Belegung und etwaigen Richtigstellung des
Familien-Registers mitzutheilen.
Hienach haben sich die Bezirbs-Polizeiämter und die Pfarrämter zu achten.
Stuttgart den 25. Juni 1834.
Schlaver.