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Ueber die nach der Verordnung vom 20. September 1827 bei dem Cataster zu
beruͤcksichtigen gewesenen Abgangs- und Zuwachsposten geben die den Oberaͤmtern zuge-
kommenen Nachweisungen weiteren Aufschluß.
Das Grund-Cataster beträgt dermal nach dem Relnertras 15·789, 338 fl. 58 br.
das Gefäll-Cataster . 1025, 351 fl. 23 kr.
und kommen je auf 100 fl Rein- Ererag an Staats- ,
Steuer ... lofl. 57 kr. 36 hlr.
Das Gebiude-Cataster betrugt nach Capiralwerthen. 146 202, 147 fl.
und die Staatssteuer je auf 100 fl. Capitalwerth — «1-kr4hcr
Das Cataster der Gewerbesteuer (Verhltuikgahlen der
Steuer-Ansäße) beträünt 509,515 fl. A1 kr.
Mithin fallen bei der Umlage einer Steue-Summe
von 325,000 fl. je auf 100 fl. Cataster 107 fl. 25 kr. 5·# hlr.
Die K. Oberämter haben nun unverweilt die Vertheilung der Steuer auf die
einzelnen Orte und Gutsherrschaftren nach der Grundlage des Landes-Catasters vorzu-
nehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unter-Austheilung auf die Steuerpflichtigen
nach den verschiedenen Catasterzweigen je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Ge-
bäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen werde.
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Ueberein-
stimmung mit den Kanzlei-Exemplaren, so wie über die Benütungsart des Steuer-
Catasters zu der Umlage der Corporations-Anlagen, wird auf die Dekrete vom 18. Juli
1829 und 50. Juni 1830 verwiesen.
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshanshalte und für die Bestrei-
tung der Staatsbedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß
die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenommene Unter-
Austheilung und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der ökonomischen
Verhältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberémter
unter Beobachtung der wegen des Steuer-Cinzugs schon früher und insbesondere unter
dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen sich angelegen seyn lassen, daß die für die
Unter-Austheilung der Stenern erforderlichen Arbeiten sogleich beginnen, und daß der
Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolgen.
Stuttgart den 27. Juni 1834. Suͤskind.
Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium,
den 28. Juni 1834.
Herdegen.