Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Ueber die nach der Verordnung vom 20. September 1827 bei dem Cataster zu 
beruͤcksichtigen gewesenen Abgangs- und Zuwachsposten geben die den Oberaͤmtern zuge- 
kommenen Nachweisungen weiteren Aufschluß. 
Das Grund-Cataster beträgt dermal nach dem Relnertras 15·789, 338 fl. 58 br. 
das Gefäll-Cataster . 1025, 351 fl. 23 kr. 
und kommen je auf 100 fl Rein- Ererag an Staats- , 
Steuer ... lofl. 57 kr. 36 hlr. 
Das Gebiude-Cataster betrugt nach Capiralwerthen. 146 202, 147 fl. 
und die Staatssteuer je auf 100 fl. Capitalwerth — «1-kr4hcr 
Das Cataster der Gewerbesteuer (Verhltuikgahlen der 
Steuer-Ansäße) beträünt 509,515 fl. A1 kr. 
Mithin fallen bei der Umlage einer Steue-Summe 
von 325,000 fl. je auf 100 fl. Cataster 107 fl. 25 kr. 5·# hlr. 
Die K. Oberämter haben nun unverweilt die Vertheilung der Steuer auf die 
einzelnen Orte und Gutsherrschaftren nach der Grundlage des Landes-Catasters vorzu- 
nehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unter-Austheilung auf die Steuerpflichtigen 
nach den verschiedenen Catasterzweigen je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Ge- 
bäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen werde. 
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Ueberein- 
stimmung mit den Kanzlei-Exemplaren, so wie über die Benütungsart des Steuer- 
Catasters zu der Umlage der Corporations-Anlagen, wird auf die Dekrete vom 18. Juli 
1829 und 50. Juni 1830 verwiesen. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshanshalte und für die Bestrei- 
tung der Staatsbedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß 
die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenommene Unter- 
Austheilung und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der ökonomischen 
Verhältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberémter 
unter Beobachtung der wegen des Steuer-Cinzugs schon früher und insbesondere unter 
dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen sich angelegen seyn lassen, daß die für die 
Unter-Austheilung der Stenern erforderlichen Arbeiten sogleich beginnen, und daß der 
Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolgen. 
Stuttgart den 27. Juni 1834. Suͤskind. 
Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium, 
den 28. Juni 1834. 
Herdegen.
	        
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