Metadata : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

34  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.

1.  Kinder  —  in  8  4  Abs.  2,  5  und  23  —,

2.  eheliche  und  uneheliche  Kinder  —  in  8  4  Abs.  1
und  17  —,

3.  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Antragsteller
  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht  —  in  §  16
Abs.  2  und  29  —,

4.  Kinder,  für  welche  dem  Antragsteller  die  elterliche
  Gewalt  und  zwar  auch  die  Sorge  für  die
Person  des  Kindes  zusteht  —  in  §  19  Abs.  2  —,

5.  eine  unter  elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft
stehende  Person  —  in  §7  Abs.  2  und  19  Abs.  1  —,

6.  Kinder,  Enkel  sowie  Personen,  die  von  einem
Angehörigen  des  Staates  an  Kindesstatt  angenommen
  worden  sind  —  in  §  9  Abs.  2
Ziffer  1  —,.

7.  wer  von  einem  Deutschen  abstammt  oder  an
Kindesstatt  angenommen  ist  —  in  §  13  und  33  —.

Die  StA.  der  Frau.

Die  Eheschließung  übt  nur  dann  Wirkungen  auf  die
St  A.  der  Frau  aus,  wenn  die  Gatten  verschiedene  St.
besitzen.  Es  find  folgende  Fälle  möglich:

1.  Mann  und  Frau  haben  verschiedenes  Bürgerrecht
  innerhalb  des  Reichsverbandes
und  zwar:
a)  verschiedene  St.,
b)  St  A.  und  U#l##.

Mit  der  Eheschließung  verliert  die  Frau  ihre  Bürgerrechte
  und  erwirbt  die  des  Mannes.