34 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.
1. Kinder — in 8 4 Abs. 2, 5 und 23 —,
2. eheliche und uneheliche Kinder — in 8 4 Abs. 1
und 17 —,
3. Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Antragsteller
kraft elterlicher Gewalt zusteht — in § 16
Abs. 2 und 29 —,
4. Kinder, für welche dem Antragsteller die elterliche
Gewalt und zwar auch die Sorge für die
Person des Kindes zusteht — in § 19 Abs. 2 —,
5. eine unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft
stehende Person — in §7 Abs. 2 und 19 Abs. 1 —,
6. Kinder, Enkel sowie Personen, die von einem
Angehörigen des Staates an Kindesstatt angenommen
worden sind — in § 9 Abs. 2
Ziffer 1 —,.
7. wer von einem Deutschen abstammt oder an
Kindesstatt angenommen ist — in § 13 und 33 —.
Die StA. der Frau.
Die Eheschließung übt nur dann Wirkungen auf die
St A. der Frau aus, wenn die Gatten verschiedene St.
besitzen. Es find folgende Fälle möglich:
1. Mann und Frau haben verschiedenes Bürgerrecht
innerhalb des Reichsverbandes
und zwar:
a) verschiedene St.,
b) St A. und U#l##.
Mit der Eheschließung verliert die Frau ihre Bürgerrechte
und erwirbt die des Mannes.