Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

452 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz -Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung einer Verfügung, betreffend den Gerichtsstand der für die Jollschutzwache verwendeten 
Militär-Personen. (Mit Beilagen A und B). 
Die in der Beilage A enthaltene, an sämtliche Gerichtshöfe ergangene allgemeine 
Verfügung vom 15. April d. IJ., in Betreff des Gerichtsstandes der für die Zollschutz 
wache verwendeten Militr-Personen, wird hiemit nebst der darin angeführten früheren 
Verfügung, welche hinsichtlich des Gerichtsstandes der den Forstbeamten zugetheilten 
Feldjäger unter dem 7. November 1825 an den Criminal-Senat des Gerichtshofs zu 
Tübingen erlassen und zu gleicher Zeit auch den übrigen Gerichtshöfen eröffnet worden 
ist (Beil. B), zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 21. Juli 1834. Schwab. 
Beilage A. 
Erlaß des Justiz'-Ministerium an die Criminal-Senate der Gerichts- 
höfe d. d. 15. April 1834. 
Kachdem beschlossen ist, daß die bisherige Zollschußwache als ein unter militäri- 
schem Commando stehendes, und der militärischen Disciplin und Gerichtsbarkeit unter- 
worfenes Corps aufgelöst, und die künftige Zollschutz-Anstalt der K. Zoll-Direktion 
unmittelbar untergeordnet werde, zum Zollschuße aber noch im Militär-Verbande 
stehende Unter-Officiere und Soldaten, welche sich freiwillig zum Zollschutz-Dienste ver- 
stehen, verwendet werden sollen; so erschien es nothwendig, hinsichtlich des Gerichts- 
Standes dieser Milirär-Personen, welche bei den Regimentern nur als beurlaubt ge- 
führt und angesehen werden können, besondere Bestimmungen festzuseßen. 
Da nun zufolge gemeinschaftlicher, in Uebereinstimmung mit dem hierüber einge- 
zogenen Gutachten des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals und des K. Ober- 
Kriegs-Gerichts gefaßten Entschließung der K. Ministerien der Justiz, des Kriegswe= 
sens und der Finanzen, in Mcziehung auf den Gerichtsstand der erwähnten Militär- 
Personen, dieselben Bestimmungen in Anwendung gebracht werden sollen, welche rück-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.