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II. Verfügungen der Departemente.
A) Des Justiz -Departements.
Des Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung einer Verfügung, betreffend den Gerichtsstand der für die Jollschutzwache verwendeten
Militär-Personen. (Mit Beilagen A und B).
Die in der Beilage A enthaltene, an sämtliche Gerichtshöfe ergangene allgemeine
Verfügung vom 15. April d. IJ., in Betreff des Gerichtsstandes der für die Zollschutz
wache verwendeten Militr-Personen, wird hiemit nebst der darin angeführten früheren
Verfügung, welche hinsichtlich des Gerichtsstandes der den Forstbeamten zugetheilten
Feldjäger unter dem 7. November 1825 an den Criminal-Senat des Gerichtshofs zu
Tübingen erlassen und zu gleicher Zeit auch den übrigen Gerichtshöfen eröffnet worden
ist (Beil. B), zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 21. Juli 1834. Schwab.
Beilage A.
Erlaß des Justiz'-Ministerium an die Criminal-Senate der Gerichts-
höfe d. d. 15. April 1834.
Kachdem beschlossen ist, daß die bisherige Zollschußwache als ein unter militäri-
schem Commando stehendes, und der militärischen Disciplin und Gerichtsbarkeit unter-
worfenes Corps aufgelöst, und die künftige Zollschutz-Anstalt der K. Zoll-Direktion
unmittelbar untergeordnet werde, zum Zollschuße aber noch im Militär-Verbande
stehende Unter-Officiere und Soldaten, welche sich freiwillig zum Zollschutz-Dienste ver-
stehen, verwendet werden sollen; so erschien es nothwendig, hinsichtlich des Gerichts-
Standes dieser Milirär-Personen, welche bei den Regimentern nur als beurlaubt ge-
führt und angesehen werden können, besondere Bestimmungen festzuseßen.
Da nun zufolge gemeinschaftlicher, in Uebereinstimmung mit dem hierüber einge-
zogenen Gutachten des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals und des K. Ober-
Kriegs-Gerichts gefaßten Entschließung der K. Ministerien der Justiz, des Kriegswe=
sens und der Finanzen, in Mcziehung auf den Gerichtsstand der erwähnten Militär-
Personen, dieselben Bestimmungen in Anwendung gebracht werden sollen, welche rück-