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sitionen der Militaͤrgerichte zu Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen zu entspre-
chen, in der Unterstellung, daß nach der Bestimmung des §.29 der K. Verordnung
vom 5. Juni 1823 die Untersuchung solcher Vergehen der Landjaͤger ausschließlich den
Oberaͤmtern zustehe.
Nach der übereinstimmenden Ansicht des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals
und des K. Ober-Kriegsgerichts, mit welcher auch die betreffenden Ministerien einver-
standen sind, kann es aber nicht in dem Sinne der gedachten K. Verordnung liegen,
daß, im Widerspruche mit allgemeinen Rechts-Grundsäßten und positiven Gesehen, die
Untersuchung von Dienst-Vergehen der Landjäger, welche die Strafbefugniß des Corps-
Commando übersteigen, ausschließlich von der Verwaltungsstelle geführt werde, zumal
der Zweck jener Verordnung im Eingange derselben ausdrücklich dahin angegeben ist,
daß dem bisherigen Institute der Gensd'armerie eine dem bestehenden Staats-Organis=
mus angemessene Einrichtung gegeben werden solle. Vielmehr kann ihr Sinn nur
der seyn, daß da das Landjäger-Corps in Absicht auf seine Dienstleistung ausschließlich
zur Verfügung des Ministerium des Innern und der demselben untergeordneten Kreis-
und Bezirksbehbrden gestellt ist, die Untersuchung der zum kriegsrechtlichen Verfahren
geeigneten Dienst-Vergehen der Landjäger von den Oberämtern in demselben Umfange
geführt werde, in welchem ihnen durch den §. 100 des Verwaltungs-Edikts bei gericht-
lich zu bestrafenden Dienst-Vergehen der ihnen untergeordneten Beamten und Diener
die Untersuchungsführung übertragen ist.
Das Eingangs erwähnte Bedenken einiger Oberamtsgerichte kann demnach niche
als gegründet angesehen werden, sondern es erscheinen die Bezirksgerichte verpflichtet,
den Regquisitionen der Militärgerichte, an welche die oberamtlich eingeleitete Untersu-
chung höherer, einem Landjäger angeschuldeter Dienst-Vergehen übergegangen ist, zu
entsprechen.
Stuttgart den 19. Juli 1854.
Für den Vorstand:
Wchter.