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5. Der Behörde für die K. Thier-Arznei-Schule in Stuttgart.
Bekanntmachung, die Aufnahme von JZöglingen in die K. Thierarzneischule für das nächste Schuljahr
1834—55 betreffeno.
Bei der hiesigen K. Thierarzneischule wird mit künftigem Monat November ein
neuer Lehrkurs beginnen.
Diejenigen, welche daran Theil nehmen wollen, haben ihre dießfallsigen Gesuche
den betreffenden Oberämtern in Bälde zu übergeben und sich über die nachfolgenden,
die Aufnahme bedingenden Erfordernisse auszuweisen.
1) Der Aufzunehmende muß wenigstens das achtzehente Lebensjahr zurückgelegt
haben, wobei jedoch vorausgeseht wird, daß derselbe im Laufe des Schuljahrs
nicht konscriptionspflichtig wird;
2) körperliche Gesundheit und die jenem Alter angemessenen Kräfte besiten;
5) die nöthigen Schulkenntnisse in Beziehung auf Lesen, Schreiben und Rechnen
besißen; »
4) in Beziehung auf seinen Lebenswandel gute Zeugnisse habenz
5) ein Gewerbe oder Handwerk gehbrig verstehen, und
6) das erforderliche Vermögen oder zureichende Unterstüßzung nachweisen, um die
Kosten seines Aufenthalts bei der Anstalt ein Jahr lang bestreiten zu können.
Solche, welche als Soldaten im Militär-Verbande stehen, können nur mit Er-
laubniß ihres Regiments-Commando's, und selbst dann nur, wenn sie die Hälfte ihrer
Kapitulations-Zeit bereits gedient haben, ausgenommen werden.
Die Inländer erhalten in der Anstalt freie Wohnung, wobei noch bemerkt wird,
daß der hiesige einjährige Aufenthalt mit Inbegriff der Anschaffung der nöthigen Bü-
cher für einen Zögling einen ungefähren Aufwand von 150—200 fl. erfordert.
Damit in gehbriger Zeit die eingehenden Gesuche zur Entscheidung der höhern
Behdrde vorgelegt und die zur Aufnahme bestimmten Individuen dem gemäß einberu-
fen werden können, sieht man sich veranlaßt, die K. Oberämter zu ersuchen, die ein-
gehenden Gesuche im Laufe des Monats September der unterzeichneten Stelle einzusenden.
Stuttgart den 21. Juli 1854. Haußmann.