Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Hinweisung auf die K. Berordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den 
Bücher-Nachdruck betreffend, hiemit zur öffenrlichen Kenntniß gebracht. 
Scuttgart den 5. August 1834. 
Für den Departements-Cbef: 
Walther. 
b) Privilcgium gegen den Nachdruck des Werkes: „das erste Schulbuch für Elementarschulen 2c., von 
J. N. Wurst.“ 
Da der lithographischen Anstalt und Verlagsbuchhandlung J. C. Mäcken jon. 
in Reutlingen durch hochstes Dekret vom 2. d. M. ein Privilegium gegen den Nach- 
druck des Werkes: « 
„das erste Schulbuch für Elementarschulen auf dem Lande und in kleineren 
Städten; eine gekrönte Preisschrift von J. R. Wurst, Oberlehrer am 
K. Waisenhause in Weingarten, 2 Theile,“ 
auf die Dauer von sechs Jahren verliehen worden ist; so wird solches unter Hinwei- 
sung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1315, Privilegien gegen den Vücher- 
Nachdruck betreffend, hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. " 
Srtuttgart den 5. August 1334. 
· Für den Departements-Cbef: 
Walther. 
c) Verfügung, betressend die Taxe der Arzueimittel. (Mit einer Beilage.) 
In Folge der nenesiens vollzogenen periodischen Revision der Arzneimittel-Tare 
und zu Erläuterung einiger früheren Bestimmungen wird in Gemäßbeit höchster Eit- 
schließung vom 2. d. M. Nachstehendes verfügt: 
1) Für die in der Beilage verzeichneten Artikel gelten bis auf Weitcres die bei- 
gefügten Preiß-Bestimmungen; für alle übrigen Artikel bleibt es bei der revidir- 
ten Medicamenten-Tare vom 25. Juli 1831 (Reg. Bl. S. 505), und so weit diese 
nicht Ziel und Maaß geben sollte, bei der älteren Taxe vom Jahr 1755. Was ins- 
besondere die Tare der Alutegel betrifft, von denen die Apotheker stets einen genügen- 
den Vorrath zu halten verpflichtet sind; so wird sich vorbehalten, sie künftig je nach
	        
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