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K. 6.
Der Gang der staatsangehèrigen Bevrölkerung wird auch fortan alljährlich nach
den Bestimmungen der Instruktion vom 28. Juni 1825, jedoch statt auf den 1. No-
vember, auf den 15. December aufgenommen, und sind die dießfälligen Listen auf die
in dem vorigen Paragraphen bemerkten Termine vorzulegen. Dieselben sind als Kon-
trole-Mittel für die Aufnahme der ortsanwesenden Bevölkerung (F. 1) zu benüben,
und bei auffallenden Differenzen zwischen beiderlei Aufnahmen haben die Ortsvorsteher,
mit Beihülfe der Geistlichen, die Ergebnisse der wirklichen Zählung mit der Berechnung
aus den Familien-Registern zu vergleichen und die hiedurch etwa aufgefundenen Irr-
thümer zu verbessern.
K. 7.
Die durch die K. Verordnung vom 238. Juni 1825, K. 10 (Reg. Bl. S. 508) und
die Instruktion von demselben Tage angeordnete periodische Aufnahme des Standes
der Bevölkerung nach verschiedenen Abtheilungen findet inskünftige nur von zwölf zu
zwölf Jahren, sonach erstmals wieder im Jahre 1856 auf den 15. December statt. Sie
vertritt in dem Jahre, in welches sie fällt, die in den voranstehenden . 1—5 vorge-
schriebene dreijährige Volkszählung. Es kommen bei derselben die Bestimmungen cer
Instruktionen vom 28. Juni 1825 und 2. August 1852 in der Art zur Anwendung, daß
die abwesenden Orts-Einwohner und die im Orte sich aufhaltenden Fremden nicht bles
in den Oberamtosizen und in den 5000 oder mehr Einwohner zählenden sonstigen
Gemeinden, sondern in allen Orten berechnet werden, und daß hiebei für die Bestim-
mung des Ortsanwesenden und des Ortsabwesenden die Vorschristen des voranstehen-
den F. 5 zur Grundlage dienen.
Die Bezirks= und Ortspolizei-Behörden, so wie die Geistlichen, haben sich nun
nach vorstehenden Vorschriften zu achten.
Stuttgart den 29. August 183“. Schlaper.
h) Bekanmmachung, betreffend die Stations- Emfernung zwischen Hall und Künzelsan.
Da die bisher zu einer einfachen Post berechnete Stations-Entsernung zwischen
Hall und Künzelsau auf 14 Posten bestimmt worden istz so wird dieß zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 350. August 1835. Schlaper.