Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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K. 4. 
Diefenigen Preisbewerber, welche für ihren Kosten-Aufwand nicht durch die ihnen 
etwa zuerkannten Preise entschädigt werden, erhalten, in sofern ihre Thicre zur Mit- 
bewerbung überhaupt für würdig erbannt werden, einen Reisekosten-Ersatz von dreißig 
Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und von 
einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an dem lehtern Orte. Die Entfernung 
ron Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. September 1326 (Reg. Bl. 
S. 599) auszustellende Urkunde nachzuweisen. 
. 5. 
Ausser der so eben erwähnten Urkunde hat jeder Preisbewerber ein von der Orts- 
obrigkeit ausgestelltes, von dem betreffenden K. Oberamt zu beglaubigendes Zeugniß 
darüber vorzulegen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte Thier entweder von ihm 
felbst oder wenigstens im Inland erzogen worden sey. 
Die Eigenthümer von Pferden, welche um einen Preis conkurriren, haben über- 
dieß durch Vorlegung der angeordneten Beschälscheine über die Abkunft ihrer 
Thiere sich auszuweisen. 
— 
Sämtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (28. September), 
und zwar mit den Pferden, mit den Schweinen und mit den Schafen 
Vormittags neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags 
zwei Uhr, bei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben 
(5. u. 5) vorgeschriebenen Urbunden vorzulegen. 
K. 7. 
An demselben Tage (28. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen- 
thümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplatze einzusinden, die 
obrigkeitlichen, von den betressenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über 
die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste ver- 
bundene Wettrennen einschreiben zu lassen. 
5 . 
Die Eigenthümer der Rennpferde erhalten die oben (K. 4) festgesente Entschädi= 
gung für Aufenthalt und Reisekosten.
	        
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