Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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5) Ehristian Friedrich Mögling, Sohn des verstorbenen Pfarrers in Rudersberg, 
4) Wilhelm Ferdinand Roser, Sohn des geheimen Legationsraths in Stuttgart, 
5) Eduard Walser, Sohn des verstorbenen Sekretärs in Ulm, 
6) Carl August Wölffing, Sohn des Kaufmanns in Stuttgart, 
7) Ernust Carl Sigmund Woloyofer, Sohn des Oberamtearztes in Gerabronn. 
V. Zum Studium der Cameral-Wissenschaft: 
1) Gottlob Enslin, Sohn dee Saifensieders in Herrenberg, 
2) Philipp Wilhelm Kammandel, Sohn des Castellans in Ludwigsburg, 
5) Friedrich Franz Maier, Sohn des verstorbenen Umgelds-Wistrators in Hall. 
Stuttgart den 17. September 1837. Flatt. 
D) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung in Betreff der Weinlese. 
Schon durch das Herbst-General-Reseript vom 25. September 1808, F. 5 
(Reg. Bl. S. 486), ist den Bezirks= und Ortsbehdrden zur Pflicht gemacht worden, 
keiner Uebereilung der Weinlese entgegenzuwirken, und daher, wenn keine dringende 
Nothfälle die Beschleunigung derselben erheischen, nicht auf die Fäulnit der früher 
reisenden Traubensorten, sondern auf die allgemeine Zeitigung, welche den ersten und 
entschiedensten Einfluß auf die Güte, Haltbarkeit und die Preise der Weine hat, um 
des eigenen Vortheils der Weinbergebesiter willen Rücksicht zu nehmen. 
Bei dem in neuerer Zeit reger gewordenen Streben nach einer verbesserten Wein- 
bereikung sind zur Beförderung dieses Zwecks durch Verfügung des Finanz-Ministe- 
viums vom 25. September 1825 (Reg. Bl. S. 506) den Weinbergbesitern, welche ihre 
Weinberge auf eine musterhafte Art behandeln, so wie denen, deren Wein-Ertrag zu 
Weinbereitungs-Versuchen nach den Vorschlägen der Weinverbesserungs-Gesellschaft 
verwendet wird, verschiedene Bewilligungen, namentlich, unter den in dieser Verfügung 
bezeichneten Umständen und Bedingungen, Erlassung des Naturalzehnten gegen einen 
verhältnißmäßigen Geldansaß, Freigebung der Zeit der Lese, Freilassung vom Gebrauche 
der öffentlichen Kelter und ungehinderte Venätzung der der Finanz-Verwaltung gehöri- 
gen Keltern, gewaͤhrt worden.
	        
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