Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Unter Beziehung auf die angeführten Verordnungen wird nun den Bezirks= und 
Ortspolizei= und Finanzbehdrden alle Vorsicht und Aufmerksamkeit empfohlen, damit 
die Weinlese nicht übereilt werde, was besonders bei fortdauernder warmer Witterung 
in Absicht auf die Güte des Wein-Erzeugnisses von großer Wichtigkeit ist. " 
Insoferne jedoch zwischen der Reife der verschiedenen Traubengattungen in diesem 
Jahre besonders ein erheblicher Unterschied statt findet, und die Weinberge einen be- 
deutenden Ertrag versprechen, haben die Bezirks= und Ortsbehörden im wohlverstande- 
nen Interesse der Weinbergbesiter nachdrücklich darauf hinzuwirken, daß zu gehbriger 
Zeit eine Auslese der früher reifenden Trauben-Gattungen (Klevner, Traminer) ver- 
anstaltet, und die erst später zur vollkommenen Zeitigung kommenden Traubengattun- 
gen, namentlich die sogenannten Schwarzwelschen, noch länger am Stock gelassen, 
übrigens da, wo die Natural-Zehentreichung noch besteht, von dem Ertrage jeder Lese 
der Zehnte ordnungsmäßig gereicht werde. 
Zu den Zehntberechtigten und Kelrernbesißern versieht man sich, daß sie hierwider 
um so weniger Einsprache machen werden, als sie für die etwaige Vermehrung der 
Gefäll-Erhebungs= und Kelternkosten in der bessern Qualität des Gefällweins Ersatz 
erhalten. 
Stuttgart den 19. September 1855. 
Schlaper. Herdegen. 
E) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Erfordernisse bei Dienst-Anstellungs= und Beförderungs-Gesuchen. 
Indem die Vorschriften vom 1. Juni 1318 (Reg. Bl. S. 275), vom 7. August 1323 
(Reg. Bl. S. 573 u. 591) und vom 20. August 1828 (Reg. Bl. S. 709) über die Er- 
fordernisse bei Dienst-Anstellungs= und Beförderungs-Gesuchen im Finanz-Departement 
hiemit in Erinnerung gebracht werden, wird zugleich verfügt, daß bei Gesuchen um 
Dienststellen anderer Departements, die hiefür von dem K. Justizminisierium unter 
dem 5. April 1829 (Reg. Bl. S. 175) ertheilte Vorschrift analog auch von den Ange- 
hörigen des Finanz-Departements zu beobachten ist. 
Stuttgart den 12. September 1834. Herdegen.
	        
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