Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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2. Des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunale. 
Belehrung und Weisung, betreffend die Umgehung der speciellen Aufführung der Unterpfänder in den 
Protekollen der Unterpfsands-Behörden. 
Aus besonderem Anlasse ist die Frage zur Erörterung gekommen: ob die specielle 
Aufführung der Unterpfänder in den Protokollen der Unterpfands-Behörden nothwen- 
dig sey oder nicht? 
Daß nun 
1) die Gültigkeit einer Verpfändung durch den Eintrag in das Unterpfands-Pro- 
tokoll in keinem Falle bedingt sey, darüber kann, zumal nach den Bestimmungen des 
Gesehes vom 21. Mai 1828, Art. 27—32 (Reg. Bl. S. 569—571) überall kein Zweifel 
eintreten. 
Hiernächst sordert 
2) auch die Haupt-Instruktion vom 15. Dec. 1825, §F. 58 ff. (Reg. Bl. S. 767—771) 
die specielle Erwähnung der Unterpfänder im Protokolle nur alsdann, wenn es ent- 
weder darum zu thun ist, nachzuweisen, wie die rücksichtlich gewisser Güter vorwal- 
tenden besonderen Anstände beseitigt worden, oder wenn vorläufig ein besonderer In- 
formativ-Unterpfandsschein ausgefertigt wird. In dem letzteren Falle muß die Unter- 
pfands-Behörde in ihren Akten bemerken, welche Güter sie zur Verpfändung für ein 
beabsichtigtes Anlehen bestimmt habe; was der Natur der Sache nach nicht in dem 
Unterpfandsbuche geschehen darf, vielmehr sich lediglich für das Unterpfands-Protokoll 
eignet (F. 47 der Haupt-Instrukrtion, Reg. Bl. v. J. 1825, S. 7690. 
Gerade diese Bestimmung des §. 47 aber, welche sich als eine ganz besondere an- 
kündigt, macht es unzweifelhaft, daß der Grundsaß der speciellen Bezeichnung der Un- 
terpfänder im Protokolle nicht von allen Fällen der Unterpfands-Bestellung zu gelten 
babe. Auch steht dieser Ansicht der §. 39 der Haupt--Instruktion nicht entgegen; denn 
als vollständig ist auch derjenige Eintrag zu bezeichnen, welcher eine genügende Hin- 
weisung auf das Unterpfandsbuch enthält, und daß dieser Begriff bei dem gedachten 
# 39 anzuwenden sey, läßt sich um so weniger bezweiseln, als in eben diesem Para- 
graphen die Erhaltung einer ununterbrochenen und leichten Uebersicht über alle in Un- 
terpfandssachen vorgenommenen Verhandlungen als Zweck der Unterpfands-Protokolle. 
ausdrücklich angegeben ist.
	        
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