Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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den Wachtmeister Lebret des vierten Regiments zum aggregirten Unterlieute- 
nant bei diesem Regiment befoͤrdert; 
der den Garnisons-Compagnien aggregirte Oberlieutenant Hausch hat die nachge- 
suchte Entlassung aus den K. Militärdiensten erhalten, und 
der dem vierten Infanterie-Regiment aggregirte Unterlieutenant Arlt ist in glei= 
cher Eigenschaft zu den Garnisons-Compagnien versekt. 
Sodann haben Seine Königliche Majestäát vermöge höchsten Dekrets vom 
6. d. M. auf das erledigte Amts-Notariat erster Elasse Rosenfeld, Oberamts Sulz, 
den Amts-Rotar Peter in Wildberg, Oberamts Nagold, zu befördern, und 
das Amts-Rotariat zweiter Classe Wildberg, dem vormaligen Pfand-Commissär 
Gußmann, wie auch 
das erledigte Amts-Rotariat Schussenried, Oberamts Waldsee, dem vormaligen 
Pfand-Commissär Blöst zu übertragen geruht. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Mumisterium des Innern. 
2) Versügung, betressend einen Nachtrag zu dem Wrrzeichnisse der nur gegen ärztliche Verordnung aus 
Apotheken abzugebenden Areikel. 
Da die Bemerkung gemacht worden ist, daß in dem der Bekanntmachung der 
vormaligen K. Ober-Regierung vom ##. Januar 1310 (Reg. Bl. S. 13 ff.) angehäng- 
ten Verzeichnisse derjenigen Arznei-Mittel, welche die Apotheker nicht ohne Rezept ab- 
geben dürfen, die 
Capila popaveris und 
Syrupus Diacodium 
nicht genannt sind, unerachtet die Gleichheit des Grundes bei diesen ebenso wie bei 
mehreren ähnlichen Artikeln zutrifft; so wird den Apothekern hiemit nachträglich zur 
Pflicht gemacht, auch diese beiden Arznei-Mittel, bei Vermeidung der angedrohten
	        
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