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Strafe, nicht anders als auf vorschriftmaͤßige Verordnung eines zur Praxis legitimir-
ten Arztes abzugeben.
Stuttgart den 6. November 1834. Schlayer.
b) Ptiovilegium gegen den Nachdruck der Schrist: „Louisens Morgen= und Abendfeier, von dem
Verfalser der Glocke der Andacht.“
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 5. d. M.
der Matthias Rieger'schen Buchhandlung zu Angoburg ein Privilegium gegen den
Nachdruck der in ihrem Verlage erscheinenden Schrift: „Louisens Morgen= und
Abendfeier, herausgegeben vom Verfasser der Glocke der Andacht, ein Erbauungobuch
für erwachsene Töchter und für Frauen gebildeter Stände,“ auf die Dauer von sechs
Jahren zu ertheilen gnädigst geruht; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung
vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nach-
achtung hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 6. November 1834. Schlaper.
B) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die begünsiigte Einfuhr Schweizerischer Scide-Fabrikate.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. Januar d. J. (Reg. Blatt
S. au), betreffend den erleichterten Verkehr mit der Schweiz, wird hiemit zu Punkt 2
binsichtlich der Begünstigung der Schweizerischen Seide-Fabrikate dem Handels= und
Gewerbestande zur Kenntniß gebracht, daß nunmehr die Einfuhr einer gewissen Quan-
tität von Schweizerischen Seide= und Floretseide-Fabrikaten für die Jahre 1336 und
1835 gegen Bezahlung der Hälfte des tarifmäßigen Eingangszolls unter solgenden Be-
dingungen gestattet worden ist:
a) die Einfuhr der Schweizerischen Seide= und Floretseide= Fabrikate, auf deren
vertragsmäßige Begünstigung Anspruch gemacht wird, muß über eines der diesseitigen