Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Strafe, nicht anders als auf vorschriftmaͤßige Verordnung eines zur Praxis legitimir- 
ten Arztes abzugeben. 
Stuttgart den 6. November 1834. Schlayer. 
b) Ptiovilegium gegen den Nachdruck der Schrist: „Louisens Morgen= und Abendfeier, von dem 
Verfalser der Glocke der Andacht.“ 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 5. d. M. 
der Matthias Rieger'schen Buchhandlung zu Angoburg ein Privilegium gegen den 
Nachdruck der in ihrem Verlage erscheinenden Schrift: „Louisens Morgen= und 
Abendfeier, herausgegeben vom Verfasser der Glocke der Andacht, ein Erbauungobuch 
für erwachsene Töchter und für Frauen gebildeter Stände,“ auf die Dauer von sechs 
Jahren zu ertheilen gnädigst geruht; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung 
vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nach- 
achtung hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 6. November 1834. Schlaper. 
B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die begünsiigte Einfuhr Schweizerischer Scide-Fabrikate. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. Januar d. J. (Reg. Blatt 
S. au), betreffend den erleichterten Verkehr mit der Schweiz, wird hiemit zu Punkt 2 
binsichtlich der Begünstigung der Schweizerischen Seide-Fabrikate dem Handels= und 
Gewerbestande zur Kenntniß gebracht, daß nunmehr die Einfuhr einer gewissen Quan- 
tität von Schweizerischen Seide= und Floretseide-Fabrikaten für die Jahre 1336 und 
1835 gegen Bezahlung der Hälfte des tarifmäßigen Eingangszolls unter solgenden Be- 
dingungen gestattet worden ist: 
a) die Einfuhr der Schweizerischen Seide= und Floretseide= Fabrikate, auf deren 
vertragsmäßige Begünstigung Anspruch gemacht wird, muß über eines der diesseitigen
	        
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