Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Haupt-Zollaͤmter zu Tuttlingen, Krauchenwies, Friedrichshafen oder das K. Bayerische 
Haupt-Zollamt Lindau erfolgen; 
b) nur die mit Ursprungs-Zeugnissen und von dem eidgenössischen Vorort 
ausgestellten Lizenzscheinen versehenen Schweizerischen Seide-Waaren werden zu 
dem ermäßigten Zollsatze zugelassen; 
) in Ansehung der Ursprungs-Zeugnisse sind die wegen Versendung der in der 
Einfuhr begünstigten Schweizer-Erzeugnisse im dritten Artikel des Württembergisch- 
Schweizerischen Handels-Vertrags vom Jahr 1825 vorgeschriebenen Förmlichkeiten 
strenge einzuhalten. Insbesondere dürfen nur solche Ursprungs-Zeugnisse als gültig an- 
genommen werden, welche auf den Namen des Schweizer-Fabrikanten als Selbst-Ver- 
fertigers und Versenders ausgestellt sind, und worin dieser an Eides Statt erblärt, 
daß die Waare von ihm selbst oder unter seiner Leitung in dem Canton fabricirt wor- 
den sey. Auch müssen die Ursprungs-Zeugnisse die herkommliche Beglaubigung der 
Cantonal-Behörden enthalten, und es muß daraus hervorgehen, daß die Waare von- 
dem Verfertiger unmittelbar versendet worden ist. 
Wegen der Vollziehung ist den K. Haupt-Zollämtern die nähere Weisung bereits 
zugegangen. . 
Stuttgart den 6 November 1834. Herdegen. 
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Widerruflich angestellte Diener. 
Den 20. v. M. wurde dem Forstwart Autenrieth, im Redvier Freudenstadt, 
die nachgesuchte Dienst-Entlassung, Behufs der Annahme der auf ihn gefallenen Wahl 
zum städtischen Wald-Inspektor in Freudenstadt, gnädigst ertheilt.
	        
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