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Staͤnden, ausgewaͤhlt; die von der betheiligten Regierung ernannten Spruchmuaͤnner
find von der Wahl zu Schiedsrichtern fuͤr den gegebenen Fall ausgeschlossen, fo fern
nicht beide Theile mit deren Zulassung einverstanden sind. Es bleibt dem Ueberein-
kommen beider Theile überlassen, sich auf die Wahl von zwei oder vier Schiedorichtern
zu beschrnken, oder deren Zahl auf acht auszudehnen.
Die gewählten Schiedsrichter werden von der betreffenden Regierung der Bundes-
Versammlung angezeigt. Erfolgt in dem Falle der Vereinbarung über die Verufung
an das Schiedsgericht, und nachdem die Regierung den Ständen die Liste der Spruch-
männer mitgetheilt hat, die Wahl der Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen, so er-
nennt die Bundes-Versammlung die Lebteren statt des säumigen Theiles.
Art. 4.
Die Schiedsrichter werden von der Bundes-Versammlung, mittelst ihrer Regie-
rung, von der auf sie gefallenen Ernennung in Kenntniß geseht, und ausgefordert,
einen Obmann aus der Zahl der übrigen Spruchmänner zu wählenz bei Gleichheit der
Stimmen wird ein Obmann von der Bundes-Versammlung ernannt.
Art. 5.
Die von der betreffenden Regierung bei der Bundes-Versammlung eingercichten
Abten, in welchen die Streitfragen bereits durch gegenseitige Denkschriften oder auf
andere Art festgestellt seyn müssen, werden dem Obmann übersendet, welcher die Ab-
fassung der Relation und Correlation zwei Schiedsrichtern überträgt, deren Einer aus
den von der Regierung, der Andere aus den von den Ständen Erwählten, zu neh-
men ist. ·
Art. 6.
Demnachst versammeln sich die Schiedsrichter, einschließlich des Obmanns, an einem
von beiden Theilen zu bestimmenden, oder, in Ermanglung einer Uebereinkunft, von
der Bundes-Versammlung zu bezeichnenden Orte, und entscheiden, nach ihrem Gewiffen
und eigener Einsicht, den streitigen Fall durch Mehrheit der Stimmen.
Art. 7.
Sollten die Schiedsrichter zur Fällung des definitiven Spruches eine nähere Er-
minlung oder Aufklärung von Thatsachen für unumgänglich nothwendig erachten, so
werden sie dieß der Bundes-Versammlung anzeigen, welche die Ergänzung der Akten
durch den Bundestags-Gesandten der betheiligten Regierung bewirken läßt.