566
Art. 8.
Sofern nicht in dem zulett bezeichneten Falle eine Verzögerung unvermeidlich
wird, muß die Entscheidung spätestens binnen vier Monaten, von der Ernennung des
Obmanns an gerechnet, erfolgen, und bei der Bundes-Versammlung zur weitern Mit-
theilung an die betheiligte Regierung eingereicht werden.
Art. 9.
Der schiedorichterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines austrägal-ge-
richtlichen Erkenntnisses, und die bundesgesehliche Exekutions-Ordnung findet hierauf
ihre Anwendung.
Bei Streitigkeiten über die Ansätze eines Budgets insbesendere, erstreckt sich diese
Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuerbewilligungs-Periode, welche das in
Frage stehende Budget umfaßt.
Art. 10.
Sollten sich über den Betrag der durch das schiedsrichterliche Verfahren veranlaß--
ten, dem betheiligten Staate in ihrem ganzen Umfange zur Last fallenden Kosten An-
stände ergeben, so werden diese durch Festsesung von Seiten der Bundes-Versammlung
erledigt.
Art. 11.
Das in den vorstehenden Art. 1 bis 10 näher bezeichnete Schiedsgericht findet
auch zur Schlichtung der in den freien Städten zwischen den Senaten und den verfas-
sungsmäáßigen bürgerlichen Behörden derselben sich etwa ergebenden Irrungen und
Sreitigkeiten analoge Anwendung-
Der 36. Artikel der Wiener Congreß-Akte vom Jahr 1815, in Betreff der Ver-
fassung der freien Stadt Frankfurt, erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.
Art. 12.
Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich darüber einzuverste-
hen, daß die zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiten auf dem Wege des Art. 2 ge-
bildeten Schiedogerichtes ausgetragen werden; so wird die Bundes-Versammlung, ein-
tretenden Falles, auf die hievon von den streitenden Bundeögliedern gleichzeitig ge-
machte Anzeige, nach Maßgabe der Art. 3—10, die Einleitung des schiedsrichterlichen
Verfahrehs veranlassen.