Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art. 8. 
Sofern nicht in dem zulett bezeichneten Falle eine Verzögerung unvermeidlich 
wird, muß die Entscheidung spätestens binnen vier Monaten, von der Ernennung des 
Obmanns an gerechnet, erfolgen, und bei der Bundes-Versammlung zur weitern Mit- 
theilung an die betheiligte Regierung eingereicht werden. 
Art. 9. 
Der schiedorichterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines austrägal-ge- 
richtlichen Erkenntnisses, und die bundesgesehliche Exekutions-Ordnung findet hierauf 
ihre Anwendung. 
Bei Streitigkeiten über die Ansätze eines Budgets insbesendere, erstreckt sich diese 
Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuerbewilligungs-Periode, welche das in 
Frage stehende Budget umfaßt. 
Art. 10. 
Sollten sich über den Betrag der durch das schiedsrichterliche Verfahren veranlaß-- 
ten, dem betheiligten Staate in ihrem ganzen Umfange zur Last fallenden Kosten An- 
stände ergeben, so werden diese durch Festsesung von Seiten der Bundes-Versammlung 
erledigt. 
Art. 11. 
Das in den vorstehenden Art. 1 bis 10 näher bezeichnete Schiedsgericht findet 
auch zur Schlichtung der in den freien Städten zwischen den Senaten und den verfas- 
sungsmäáßigen bürgerlichen Behörden derselben sich etwa ergebenden Irrungen und 
Sreitigkeiten analoge Anwendung- 
Der 36. Artikel der Wiener Congreß-Akte vom Jahr 1815, in Betreff der Ver- 
fassung der freien Stadt Frankfurt, erhält jedoch hierdurch keine Abänderung. 
Art. 12. 
Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich darüber einzuverste- 
hen, daß die zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiten auf dem Wege des Art. 2 ge- 
bildeten Schiedogerichtes ausgetragen werden; so wird die Bundes-Versammlung, ein- 
tretenden Falles, auf die hievon von den streitenden Bundeögliedern gleichzeitig ge- 
machte Anzeige, nach Maßgabe der Art. 3—10, die Einleitung des schiedsrichterlichen 
Verfahrehs veranlassen.
	        
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